Kein stillschweigender Fortbestand eines Verwaltungsratsmandats

Das Bundesgericht hatte sich bisher nicht zu der in der Lehre umstrittenen Frage geäussert, ob die Amtsdauer der Verwaltungsratsmitglieder sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres eo ipso endet oder ob sich deren Amtszeit stillschweigend verlängert, wenn anlässlich der ordentlichen Generalversammlung eine Wiederwahl nicht stattfindet oder eine Generalversammlung gar nicht erst durchgeführt wird.