Hierzulande ist es üblich, dass der Kunde den normalen Mehrwertsteuersatz von 7,7% zu zahlen hat, wenn er eine gastgewerbliche Leistung in Anspruch nimmt. Als gastgewerbliche Leistung gilt die Abgabe von Lebensmitteln, wenn die steuerpflichtige Person sie beim Kunden oder bei der Kundin zubereitet bzw. serviert oder wenn für deren Konsum an Ort und Stelle besondere Vorrichtungen bereithält, sprich wenn Sie in einem Restaurant oder in einem Café Lebensmittel konsumieren. Sind Lebensmittel, mit Ausnahme alkoholischer Getränke, zum Mitnehmen oder zur Auslieferung bestimmt (to go, Imbiss), so findet grundsätzlich der reduzierte Steuersatz von 2,5% Anwendung (Art. 25 Abs. 3 MWSTG). Kurz: Entscheidend ist also die Frage, ob Sie Ihren Kaffee mitnehmen oder an den Tisch serviert haben möchten.

Soweit so gut. Eine ähnliche Regelung sieht auch unser Nachbarland Deutschland in seinem Umsatzsteuergesetz (UStG, umgangssprachlich in Deutschland auch Mehrwertsteuer genannt) vor. Doch gilt es dort weitere Besonderheiten bei der umsatzsteuerrechtlichen Bewertung von Kaffee zu beachten. Denn Kaffee ist in der deutschen Umsatzsteuer nicht gleich Kaffee. Abzugrenzen ist zusätzlich zwischen den reinen Kaffeeprodukten und den sog. Milchmischgetränken. Die Lieferung von zubereiteten Kaffeegetränken unterliegt grundsätzlich dem Regelsteuersatz von 19% (§ 12 Abs. 1 UStG). Milchmischgetränke mit einem Anteil an Milch oder Milcherzeugnissen von min. 75% des Fertigerzeugnisses (z.B. Latte Macchiato) unterliegen hingegen dem ermässigten Steuersatz von 7%. Für die umsatzsteuerliche Bewertung ist also letztlich der Milchanteil im Getränk entscheidend. Eine weitere Ausnahme bilden Getränke, Milch sowie Milcherzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, wie etwa aus Soja, Reis oder Hafer, die wiederum zum ordentlichen Steuersatz von 19% besteuert werden. Nehmen Sie Ihren Kaffee oder Ihr Milchmischgetränk hingegen in einem Restaurant oder Café ein, gilt einheitlich der Steuersatz von 19%. Im deutschen Kaffeepreis ist übrigens auch die uns nicht bekannte sog. „Kaffeesteuer“ enthalten, die im deutschen Kaffeesteuergesetz (KaffeeStG) ausführlich geregelt ist.

Fazit:
Während in der Schweiz nur unterschieden wird, ob Sie Ihren Kaffee – egal ob mit oder ohne Milch – to go oder im Restaurant konsumieren, wird in Deutschland zusätzlich noch relevant, ob und in welcher Menge Sie Milch tierischen Ursprungs in Ihrem Kaffee to go wünschen.

 

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Autorin: Özden Omürcan / 6. Mrz. 2020, 12:13