Ob man an einem Sonntag wegen gesundheitlichen Beschwerden einen Arzt aufsucht oder bis spät in die Nacht in einem Restaurant mit Familie und Freunden diniert, die Nacht- und Sonntagsarbeit ist in Gastbetrieben, Arzt- und Zahnarztpraxen, sowie in zahlreichen weiteren Betrieben nicht mehr wegzudenken.

Die ArGV2 – eine Verordnung zum Arbeitsgesetz – stellt Sonderbestimmungen für oben genannte Betriebsgruppen auf. Insbesondere soll in den von der ArGV2 erfassten Betriebsgruppen die Nacht- und Sonntagsarbeit bewilligungsfrei aufgenommen werden können.

Mit dem Inkrafttreten der Revision der ArGV2 vom 01.04.2019 wird der Katalog der bewilligungslosen Nacht- und Sonntagsarbeit um Artikel 32a erweitert. Dieser bestimmt, dass auch Personal, welches Aufgaben der Kommunikations- und Informationstechnik wahrnimmt, neu bewilligungslos in der Nacht oder an Sonntagen arbeiten kann.

Für im Gastgewerbe tätige Arbeitnehmer erfährt Art. 23 ArGV2 mit der Revision eine Neuerung: Die Arbeitswoche soll in Gastbetrieben für Arbeitnehmer auf sieben Arbeitstage verlängert werden können.
Aus oben genannten Ausführungen lässt sich erkennen, dass mit dem Inkrafttreten der ArGV2 Revision am 01.04.2019 eine, unter Vorbehalt gewisser Voraussetzungen, arbeitgeberfreundliche Tendenz verfolgt wird.

 

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Quelle: https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Arbeit/Arbeitsbedingungen/Arbeitsgesetz-und-Verordnungen/Gesetzes-und-Verordnungsrevisionen/Verordnung-2-ArGV-2.html

Autorin: Selina Büttiker / 13. Mrz. 2019, 12:12