Das Bundesgericht hat seine eher restriktive Rechtsprechung zur unentgeltlichen Rechtspflege für juristische Personen präzisiert. Grundsätzlich soll die unentgeltliche Rechtspflege mittellosen natürlichen Personen vorbehalten bleiben, da juristische Personen in der Regel Prozessrisiken leichter tragen können als natürliche Personen. Kann eine juristische Person die Kosten nicht selbst aufbringen, soll im Normalfall nicht der Staat einspringen, sondern eine Liquidation der juristischen Person durchgeführt werden. Das Bundesgericht führt aus, die Regelung des Art. 29 Abs. 3 BV richte sich an natürliche Personen. Eine juristische Person könne hingegen weder arm noch bedürftig, sondern nur zahlungsunfähig oder überschuldet sein mit den entsprechenden gesellschafts-/konkursrechtlichen Konsequenzen der Liquidation oder des Konkurses.
Nach Ansicht des Bundesgerichts haben juristische Personen nur dann ausnahmsweise einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn die juristische Person selbst sowie die wirtschaftlich Beteiligten mittellos sind und das einzige Aktivum der juristischen Person im Streit liegt. Allerdings sei die unentgeltliche Rechtspflege für juristische Personen, die an sich die Ausnahmevoraussetzungen erfüllen, dann zu verweigern, wenn das Verfahren, für welches die unentgeltliche Rechtspflege beantragt wird, den Fortbestand der juristischen Person nicht sichert.
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Quellen: BGE 143 I 328 und ius.focus 11/2018
Autorin: Cornelia Arnold / 28. Nov. 2018, 12:38