Business Judgement Rule
Die „Business Judgement Rule“ wurde in den USA entwickelt und vom Bundesgericht erstmals mit Entscheid vom 18. Juni 2012 (BGE 4A_74/2021) auch für die Schweiz übernommen.
Mit der Führung von Gesellschaften oder Familienunternehmen sind viele Pflichten, jedoch mindestens ebenso viele Möglichkeiten verbunden. HütteLAW begleitet und berät grössere und kleinere Unternehmen mit kosten- und nutzeneffizienten Lösungen im Interesse der Gesellschaften. Von der Gründung bis zum Corporate Counsel unterstützt HütteLAW Unternehmer und Unternehmungen in allen Lebensabschnitten.
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Die „Business Judgement Rule“ wurde in den USA entwickelt und vom Bundesgericht erstmals mit Entscheid vom 18. Juni 2012 (BGE 4A_74/2021) auch für die Schweiz übernommen.
Die Organisation einer Aktiengesellschaft muss Gesetz und Statuten entsprechen. Es sind sämtliche (gesetzlich oder statutarisch) vorgeschriebenen Organe der Gesellschaft zu bestellen und richtig zusammenzusetzen.
Das Bundesgericht hatte sich bisher nicht zu der in der Lehre umstrittenen Frage geäussert, ob die Amtsdauer der Verwaltungsratsmitglieder sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres eo ipso endet oder ob sich deren Amtszeit stillschweigend verlängert, wenn anlässlich der ordentlichen Generalversammlung eine Wiederwahl nicht stattfindet oder eine Generalversammlung gar nicht erst durchgeführt wird.
In früheren Blogbeiträgen haben wir bereits eine kurze Übersicht der durch die «grosse Aktienrechtsrevision» bevorstehenden Neuerungen und Änderungen im Aktienrecht skizziert sowie die neuen Möglichkeiten und Formen zur Durchführung der Generalversammlung beleuchtet.
Im Blog vom 03.09.2020 wurden bereits die Voraussetzungen eines Gesuchs um Nichtbekanntgabe von Betreibungen an Dritte thematisiert. Dieser Beitrag befasst sich nun mit der Frage, ob nach bezahlter Forderung der Schuldner beim Betreibungsamt ein Gesuch gem. Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG um Nichtbekanntgabe des betreffenden Betreibungsregistereintrags gegenüber Dritten erfolgreich durchsetzen kann.
Per 1. Januar 2021 wurde das Instrument der Registersperre (Art. 162 HRegV) mit der Revision der Handelsregisterverordnung gestrichen. Neu muss, wer die Vornahme einer Eintragung ins Handelsregister verhindern will, beim Gericht vorsorgliche bzw. superprovisorische Massnahmen beantragen.
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