Es ist wieder die Zeit der Jahresberichte, in denen sich die Gesellschaften mit guter Corporate Governance und Social Responsibility rühmen und offenlegen, welche wohltätigen und gemeinnützigen Engagements im vergangenen Geschäftsjahr getätigt wurden. Dagegen gibt es grundsätzlich nichts einzuwenden. Jedoch wird oftmals vergessen, dass solche Engagements zwar sinnvoll sein mögen, unter Umständen jedoch zivilrechtliche, gesellschaftsrechtliche und/oder strafrechtliche Folgen für die Organe nach sich ziehen können.
Wer als juristische Person eine Spende macht, sollte vorher prüfen, ob diese dem Gesellschaftszweck entspricht und ob sie nicht dem Gesellschaftsinteresse entgegensteht. Andernfalls setzen sich die Organe dem Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung aus, was strafrechtliche Konsequenzen haben kann. Insbesondere die Vorgaben der Angemessenheit, Öffentlichkeit und der Genehmigung sind zu beachten. Speziell bei Empfängern mit politischem Hintergrund sollte eine mögliche Spende im Vorfeld koordiniert werden, andernfalls kann es für die Organe der juristischen Person böse enden, sollte diese als Bestechungsakt qualifiziert werden. Des Weiteren ist die Abgrenzung zwischen Spende und Sponsoring, welche nicht nur strafrechtlich, sondern auch steuerrechtlich massgeblich sein kann, zu berücksichtigen.
Wir empfehlen Ihnen, als Organe einer Gesellschaft, klare Richtlinien und Genehmigungsvorgaben zu schaffen, um die Spenden und das Sponsoring sauber zu planen, zu dokumentieren und die massgeblichen Aspekte so zu berücksichtigen, dass die Social Responsibility nicht zu einem Fallstrick für die Organe wird.
Stellen Sie sicher, dass «wohl gemeint» auch «wohl getan» ist.
Haben Sie weitere Fragen? Das HütteLAW-Team berät Sie gerne.
Autor: Martin Hütte / 23. Apr. 2021, 9:50