Arbeitsverträge können sowohl unbefristet als auch befristet vereinbart werden. Ein befristeter Arbeitsvertrag liegt vor, wenn entweder ein konkretes Enddatum, zu welchem das Arbeitsverhältnis beendet sein soll, vereinbart wurde oder das Ende des Arbeitsvertrags durch ein Ereignis oder sonstige Gründe eindeutig bestimmbar ist (z.B. «für die Dauer der Wintersaison»). Der befristete Arbeitsvertrag endet üblicherweise automatisch zum vereinbarten Zeitpunkt eine zusätzliche Kündigung ist nicht erforderlich.
Schliessen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer nacheinander mehrere befristete Arbeitsverträge ab, so spricht man häufig von sog. «Kettenarbeitsverträgen». Viele sind der Ansicht, Kettenarbeitsverträge seien per se unzulässig. Dem ist jedoch nicht so. Ob eine Aneinanderreihung von befristeten Arbeitsverträgen zulässig ist oder nicht, hängt viel mehr davon ab, aus welchem Grund mehrere befristete Arbeitsverträge hintereinander abgeschlossen werden.
Will der Arbeitgeber durch aneinandergereihte befristete Arbeitsverträge zwingende gesetzliche Regelungen umgehen, die bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis entstehen würden, so ist dies unzulässig. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass nicht der Arbeitsvertrag insgesamt nichtig wird, sondern nur jene Regelungen, die der Umgehung zwingender gesetzlicher Bestimmungen dienen sollten. Auf das Arbeitsverhältnis kommen sodann wieder die entsprechenden gesetzlichen Regelungen zur Anwendung. Alle anderen, unproblematischen arbeitsrechtlichen Bestimmungen bleiben in Kraft. Wurden zwar im Arbeitsvertrag keine unzulässigen Regelungen getroffen und führt allein die Befristung zur versuchten Umgehung zwingender gesetzlicher Vorschriften, so kommen gerade jene gesetzliche Bestimmungen auf den befristeten Vertrag zur Anwendung, welche umgangen werden sollten.
Liegt hingegen ein objektiver, sachlich gerechtfertigter Grund für das Aneinanderreihen mehrere befristeter Arbeitsverträge vor, so ist dies zulässig. So dürften z.B. die immer wiederkehrenden jeweils befristeten Arbeitsverträge des Skilehrers, der jeweils nur für die Wintersaison befristet angestellt wird, zulässig sein.
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Autorin: Cornelia Arnold / 28. Oktober 2021, 09:35