Es stellt sich – gleichermassen für Anwälte und ihre Klienten – immer wieder die Frage, wie streitbar der Anwalt bei der Verfechtung der Belange seines Klienten denn sein dürfe. Und so erliegt gar mancher Anwalt der Versuchung und lässt sich im Strudel des voller Herzblut verfolgten Engagements für seinen Klienten zu allerlei – meist emotionalen – Ausbrüchen hinreissen. Immerhin scheint das resolute Auftreten zumindest bei der eigenen Klientschaft gut anzukommen. Wer möchte nicht einen ebenso streitbaren wie wortgewaltigen Advocatus an seiner Seite, der es allen Beteiligten so richtig zeigt und die Gegenseite lautstark in ihre Schranken verweist.

Auch das Bundesgericht (2C_354/2021) musste sich heuer einmal wieder damit befassen, was denn nun dem Berufsstand eines Advokaten geziemlich sei und wo das beherzte Engagement für den eigenen Klienten seine Grenzen finde. Es sei wohl von Hampelmännern, Vatersöhnchen und Cowboys die Rede gewesen. Obwohl auch das Bundesgericht eine «lebhafte» Ausdrucksweise zur Verteidigung der Rechte der eigenen Klientschaft als zulässig erachtet und der Anwalt keineswegs nur «moderate Formulierungen» gebrauchen und «jedes Wort abwägen» müsse, gingen im jüngst entschiedenen Verfahren nach Ansicht des Bundesgericht dem streitbaren Anwalt wohl doch die Pferde durch und seine Äusserungen waren dem Anwaltsstande nicht mehr angemessen, was entsprechend sanktioniert wurde.

Was haben Anwälte und ihre Klienten daraus zu lernen? Bei allen Emotionen und allem Engagement – der Anwalt muss seinen Beruf sorgfältig ausüben und dazu gehört ein angemessener und sachlicher Umgangston auch gegenüber der Gegenpartei.

 

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Autorin: Cornelia Arnold / 14. Dez. 2021, 16:55