Die Nachlassstundung ist ein Instrument des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, welches ein anstehendes Konkursverfahren vermeiden kann. Das Ziel besteht darin, die Gesellschaft entweder vollständig zu sanieren oder mit den Gläubigern einen Nachlassvertrag abzuschliessen. Die Nachlassstundung wird durch ein entsprechendes Gesuch beim zuständigen Nachlassgericht eingeleitet.

 

Im Gesuch ist die finanzielle Situation der Gesellschaft darzulegen, wobei das Gesuch gemäss Art. 293 ff. SchKG zwingend folgende Beilagen zu enthalten hat:

 

  • eine aktuelle Bilanz der Gesellschaft
  • eine Erfolgsrechnung
  • eine Liquiditätsplanung oder entsprechende Unterlagen, aus denen die derzeitige und künftige Vermögens-, Ertrags- oder Einkommenslage des Schuldners ersichtlich ist, sowie
  • ein provisorischer Sanierungsplan

Die Gesuchstellerin kann das Gericht um provisorische Nachlassstundung für maximal vier Monate ersuchen. Auf Antrag kann die provisorische Nachlassstundung in begründeten Fällen um weitere vier Monate verlängert werden. Ein Gesuch wird bewilligt, sofern nicht offensichtlich keine Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages besteht. Das Nachlassgericht hat die provisorische Stundung unverzüglich nach Eingang des Gesuches zu behandeln und trifft von Amtes wegen weitere zur Erhaltung des schuldnerischen Vermögens notwendige Massnahmen (Art. 293a Abs. 1 SchKG).

 

Nach Art. 293b SchKG setzt das Nachlassgericht einen oder mehrere Sachwalter zur näheren Prüfung der Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung des Nachlassvertrages ein. In begründeten Fällen kann jedoch von der Einsetzung eines Sachwalters abgesehen werden.

 

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Autorin: Larissa Kälin / 9. Jun. 2022, 10:15