Die vom Bundesrat im Mai 2020 verabschiedeten revidierten Verkehrsregeln- und Signalisationsverordnung treten am 01.01.2021 in Kraft.
Die Änderungen betreffen verschiedene Bereiche und dienen dem Verkehrsfluss und der Verkehrssicherheit. Nachfolgend die wichtigsten Änderungen im Überblick.

1. Pflicht Reissverschlussprinzip und Rettungsgasse
Zu den neuen Regeln gehört das Reisverschlussprinzip, wenn auf einer Autobahn eine Spur abgebaut wird. Die Autofahrer müssen die Fahrzeuge auf der abgebauten Spur einschwenken lassen. Damit soll vermieden werden, dass Verkehrsteilnehmer zu früh auf die verbleibende Spur wechseln mit dem Ziel einen besseren Verkehrsfluss zu haben. Wer das Reissverschlussprinzip missachtet, wird mit einer Ordnungsbusse gebüsst.
Zudem wird künftig das Nichtbeachten der Bildung einer Rettungsgasse mit einer Ordnungsbusse geahndet. Bei einem Stau müssen die Verkehrsteilnehmer in der Mitte von zwei Spuren ausreichend Platz für die allfällige Durchfahrt von Rettungsfahrzeugen offenlassen. Dabei darf der Pannenstreifen nicht belegt werden.

2. Rechtsvorbeifahren erlaubt
Rechtsvorbeifahren ist ab Januar 2021 erlaubt, wenn sich auf dem linken oder bei dreispurigen Autobahnen auf dem mittleren Fahrstreifen eine Kolonne gebildet hat. Bis anhin war das Rechtsvorbeifahren ausschliesslich im parallelen Kolonnenverkehr erlaubt. Rechtsüberholen und unmittelbares Wiedereinschwenken bleibt weiterhin verboten und wird ebenfalls gebüsst.

3. Massnahmen zur Förderung des Langsamverkehrs (Motorrad- und Fahrradfahrer)
Kinder bis 12 Jahre dürfen künftig mit dem Fahrrad auf dem Trottoir fahren, sofern kein Radweg oder Radstreifen vorhanden ist. Ziel der neuen Regelung ist die Förderung der Verkehrssicherheit und indessen die Vermeidung von Unfällen von Autos und Kindern.
Motorrad- und Fahrradfahrer dürfen neu bei entsprechender/gegebener Signalisierung an Ampeln bei Rot rechts abbiegen. Zudem kann neu vor Lichtsignalen ein Bereich für Radfahrer markiert werden, auch wenn kein Radstreifen vorhanden ist.

4. Parkplätze für E-Fahrzeuge
Für den ruhenden Verkehr wird neu das Symbol der Ladestation geschaffen. Es markiert Abstellflächen, welche über eine Ladestation für Elektrofahrzeuge verfügen. Überdies können Parkfelder mit Ladestationen neu grün eingefärbt werden. Dies soll Ladestationen besser sichtbar machen.

5. Parkgebühren
Zudem soll der Geltungsbereich des Signals «Parkieren gegen Gebühr» auf alle Fahrzeuge ausgedehnt werden. Somit können gebührenpflichtige Parkfelder auch für Motorräder, Mofas sowie schnelle E-Bikes eingeführt werden.

6. Weitere Neuerungen
Die Vorschrift, dass Fahrzeuge mit Anhänger auf Autobahnen und Autostrassen nicht schneller als 80 km/h fahren dürfen, bleibt grundsätzlich bestehen. Als Ausnahme werden künftig Personenwagen bis 3.5 Tonnen mit Anhänger 100 km/h schnell fahren dürfen.
Überdies hat der Bundesrat das über 50-jährige Verbot des Alkoholverkaufs auf Raststätten aufgehoben. Dieser Beschluss beruht auf einer Motion der nationalrätlichen Verkehrskommission.
Durch die Anpassung der UVEK-Verordnung über die Tempo-30-Zonen ist es möglich in diesen Zonen vom Grundsatz des Rechtsvortritts abzuweichen. In Tempo-30-Zonen sind neu vortrittsberechtigte Fahrstrassen für Fahrräder möglich.
Die Weisungen des UVEK über besondere Markierungen auf der Fahrbahn werden dahingehend ergänzt, dass bei Fussgängerstreifen eine Markierung auf die Strassenbahn hinweisen kann. Es wird auch die Möglichkeit geschaffen, dass geeignete Fussgängerquerungsstellen mit «Fussspuren» gekennzeichnet werden können. Diese Markierung soll auf dem Trottoir angebracht und in Tempo-30-Zonen eingesetzt werden, da dort Fussgängerstreifen nur in Ausnahmefällen markiert werden dürfen.

 

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Autorin: Larissa Kälin / 10. Dez. 2020, 12:48