Am 1.1.2020 ändern diverse Verjährungsbestimmungen des Obligationenrechts. Insbesondere zu beachten sind die neuen Fristen in der Vertragshaftung (Art. 128a OR) und in der Deliktshaftung (Art. 60 OR).

In Art. 128a OR wurden die Fristen bezüglich vertragswidriger Körperverletzung oder Tötung auf 3 Jahre ab Kenntnis des Schadens beziehungsweise 20 Jahre ab schädigendem Verhalten eingeführt. Falls keine vertragswidrige Körperverletzung oder Tötung besteht, bleiben die bereits bestehenden absoluten Verjährungsfristen von 10Jahren (Art. 127 OR) beziehungsweise 5 Jahren (Art. 128 OR) anwendbar.

Auf die Deliktshaftung in Art. 60 OR bezogen gelten neu ebenfalls eine 3 jährige Frist ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers (Abs. 1 und 1bis), sowie eine absolute Frist von 20 Jahren ab schädigendem Verhalten (Abs. 1bis). Die in Art. 60 Abs. 1bis OR genannte absolute Frist von 20 Jahren kommt nur bei widerrechtlicher Körperverletzung und Tötung zum Zug. Anderweitig greift die schon bestehende absolute Frist von 10 Jahren gemäss Art. 60 Abs. 1 OR.

Weiter wurden der Verzicht auf die Verjährungseinrede in Art. 141 OR sowie diverse Rege-lungen der Verjährung innerhalb und ausserhalb des Obligationenrechts (exemplarisch: Art. 136 OR, Art. 139 OR, Art. 760 und 878 Abs. 2 OR und Art. 919 OR) angepasst und präzisiert.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Verlängerung der relativen Verjährungsfrist auf 3 Jahre und der absoluten Verjährungsfrist auf 20 Jahre in Bezug auf Fälle vertragswidriger/widerrechtlicher Körperverletzung und Tötung eine neue Möglichkeit bietet, gegen Spätschäden rechtlich vorzugehen.

 

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Autorin: Selina Büttiker / 11. Dez. 2019, 09:29