Ob AG, GmbH oder Genossenschaft, die Eintragung ins Handelsregister ist für die Erlangung der Rechtspersönlichkeit dieser Gesellschaften vorausgesetzt. Auch weitere Geschäfte wie insbesondere Kapitalveränderungen, Personalmutationen und Statutenänderungen sind dem Handelsregisteramt zur Eintragung anzumelden. Das Handelsregister dient der Konstituierung und der Identifikation von Rechtseinheiten. Es bezweckt die Erfassung und Offenlegung rechtlich relevanter Tatsachen und gewährleistet die Rechtssicherheit sowie den Schutz Dritter und somit der Erleichterung des Geschäftsverkehrs.

Die Einzelheiten der Handelsregisterbehörden und der handelsregisterrechtlichen Verfahren sind in der Handelsregisterverordnung kodifiziert. Diese ändert sich nun teilweise mit der Inkraftsetzung der neuen Handelsregisterverordnung (HRegV) und der neuen Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister (GebV-HReg) am 01.01.2021.

Was ist neu?

  • Die Berichtigung von fehlerhaften Einträgen und die Erfassung von Nachträgen zu unvollständigen Einträgen erfolgt nun gestützt auf einer rechtlichen Grundlage in der HRegV und wird neu Bundesweit einheitlich geregelt.
  • Der Zweck der Gesellschaft muss nun unverändert und vollständig gemäss den Statuten in den Handelsregisterauszug eingetragen werden.
  • Auch können bevollmächtigte Personen (wie bspw. Anwälte und Notare) eine Anmeldung für die (künftige) Gesellschaft unterzeichnen und somit eine Anmeldung beim Handelsregisteramt einreichen. Bisher war die Unterschrift eines Organs zwingend erforderlich.
  • Die Registersperre auf Verordnungsstufe wird gestrichen und erfolgt nur noch gestützt auf die Zivilprozessordnung in Form einer vorsorglichen Massnahme.
  • Als eher ungewöhnliche und erfreuliche Neuerung werden zudem die Handelsregistergebühren teils deutlich gesenkt.
  • Für die Identifizierung natürlicher Personen wird künftig die AHV Versicherungsnummer genutzt.
  • Die Stampa Erklärung als separater Beleg wird abgeschafft. Die Erklärung, dass keine anderen Sacheinlagen, Sachübernahmen und beabsichtigten Sachübernahmen, Verrechnungstatbestände oder besonderen Vorteile bestehen, ist neu in die öffentliche Urkunde zu integrieren.

Was heisst dies für Sie?
Insbesondere durch die Reduktion der Handelsregistergebühren und die Möglichkeit der Vornahme der Anmeldung durch eine bevollmächtigte Person wird das Verfahren moderner, unkomplizierter und effizienter. Der Wegfall der Handelsregistersperre als wirksamer und schneller Rechtsbehelf wird in der Praxis regelmässig dazu führen, dass die strittige Eintragung bereits erfolgt sein dürfte, selbst wenn der Gesuchsteller mit einer superprovisorischen Massnahme vor Gericht durchdringen würde. Ob die Streichung der Registersperre vor diesem Hintergrund eine weitsichtige Entscheidung ist, sei dahingestellt.

 

Haben Sie weitere Fragen? Das HütteLAW-Team berät Sie gerne.

Autor: Gregor Jeker / 2. Okt. 2020, 10:00