Zeichnet sich die Gefahr eines Konkurses ab, so gibt es in vielen Fällen immer noch Möglichkeiten, einen Konkurs zu verhindern.

Nachfolgend werden kurz verschiedene Möglichkeiten aufgezeigt, die in einer solchen Lage zur Verfügung stehen. Welches die beste Option ist, hängt vom individuellen Sachverhalt, insbesondere der Fortführungsfähigkeit des Unternehmens, dem Grad der Verschuldung und von weiteren Faktoren ab.

Stille Sanierung

Bei der stillen Sanierung handelt es sich um eine private, interne Sanierung. Die Einschaltung der Gerichte und die damit zusammenhängenden Publikationen fallen dabei weg. Voraussetzung ist aber, dass sämtliche Forderungen der Gesellschaft bei deren Fälligkeit zu 100% gedeckt werden können. Diese Sanierung kann durch Zuschüsse der jeweiligen Eigentümer oder durch Forderungsverzichte der Gläubiger erreicht werden.

Konkursaufschub

Das Ziel eines Konkursaufschubes ist primär, Zeit für eine dauerhafte Sanierung zu gewinnen und dadurch den Fortbestand des Unternehmens sicherzustellen. Hierfür sind aber die zuständigen Gerichte einzuschalten. Für die Gewährung eines Konkursaufschubes muss die Überschuldungsanzeige an den Richter durch den Verwaltungsrat oder Geschäftsführer sowie ein Gesuch um Konkursaufschub gemäss Art. 725a OR eingereicht werden. Sofern die Revisionsstelle der Gesellschaft aber bereits den Richter benachrichtigt hat, darf dieser jedoch keinen Konkursaufschub mehr gewähren.

Der Konkursaufschub setzt den Willen zur Fortführung und die Fähigkeit, die Sanierung finanzieren zu können, voraus. Die Sanierungsaussichten sind mit einem Sanierungsplan darzulegen und die Gläubigerforderungen sind innert einer vom Gericht verfügten Frist vollständig zu begleichen. Auch hier kann die Sanierung durch Zuschüsse von Aktionären oder Gesellschaftern, über Kapitalerhöhungen oder durch Forderungsverzichte von Gläubigern erreicht werden.

Aussergerichtlicher Nachlass

Der aussergerichtliche Nachlass basiert auf einer privaten Vereinbarung des Schuldners mit seinen Gläubigern, ohne formelles gerichtliches Verfahren. In der Regel ist das Anstreben dieser Nachlassart nur dann sinnvoll, wenn wenige und vorab wohlgesinnte Gläubiger involviert sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung gilt. Dessen Einhaltung wird erschwert, da regelmässig einzelne Gläubiger und insbesondere öffentlich-rechtliche Forderungsinhaber (z.B. Steuern) nicht zustimmen. Bei Letzteren besteht allenfalls die Möglichkeit eines Steuererlassbegehrens.

Ordentlicher Nachlass mit Prozentvergleich

Der ordentliche Nachlass ist ein Verfahren nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) und wird beim Gericht eingeleitet. Dem Gesuch um eine vorerst provisorische Stundung ist eine aktuelle Bilanz, eine Erfolgsrechnung, eine Liquiditätsplanung und ein provisorischer Sanierungsplan beizulegen (Art. 293 SchKG).

Wenn der Richter von den Sanierungsaussichten überzeugt ist, kann er eine vorerst auf maximal vier Monate beschränkte provisorische Stundung verfügen und einen Sachwalter bezeichnen. Dieser übt fortan die Aufsicht über die Gesellschaft aus und wahrt die Gläubigerinteressen. Ebenfalls ist der Sachwalter damit beauftragt innert der provisorischen Stundung dem Gericht eine Beurteilung der Sanierungsaussichten einzureichen. Kommt das Gericht zum Schluss, dass die Sanierungsaussichten erfolgsversprechend sind, so wird die definitive Stundung gewährt. Ab diesem Zeitpunkt geniesst der Schuldner einen erheblichen Schutz vor weiteren Betreibungen. Ebenfalls werden diesbezüglich laufende Gerichtsverfahren von Amtes wegen sistiert. Der Betrieb wird unter Aufsicht des Sachwalters weitergeführt. Das Ziel ist der Abschluss eines Nachlassvertrages. Dieser kommt zu Stande, wenn einerseits die vollständige Deckung der Forderungen der 1. und 2. Klasse gewährleistet ist, die Masseverbindlichkeiten und die Verfahrenskosten gedeckt sind und ihm entweder die Mehrheit der Gläubiger, die gleichzeitig mindestens zwei Drittel aller Forderungen vertreten oder ein Viertel der Gläubiger, die gleichzeitig mindestens drei Viertel der Forderungen vertreten, schriftlich zugestimmt haben (Gläubiger- und Forderungsquoren gemäss Art. 305 Abs. 1 SchKG).

Wenn die Voraussetzungen gegeben sind, erklärt der Richter den Nachlassvertrag für rechtskräftig. Die 3. Klasse-Gläubiger erhalten in der Folge eine Dividende im Verhältnis ihrer Forderungen. Auf den nicht durch die Dividende gedeckten Forderungsbetrag haben die Gläubiger vertraglich verzichtet.

Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung

Der Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung ist in weiten Teilen gleich geregelt wie das ordentliche Nachlassverfahrens mit Prozentvergleich. Doch wird den Gläubigern in diesem Verfahren vorgeschlagen, das Vermögen der Gesellschaft oder Teile davon an die Gläubiger abzutreten. Es wird kein Sachwalter bestimmt, sondern ein Liquidator, der die Vermögenswerte der Gesellschaft zu liquidieren hat und aus dem Erlös den Gläubigern der 3. Klasse eine Nachlassdividende im Verhältnis ihrer Forderungen ausbezahlt. Die Zustimmungsquoren sind gleich wie beim ordentlichen Nachlassverfahren. Nach der Durchführung der Liquidation und dem Vollzug des Nachlassvertrages wird das Verfahren geschlossen und die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht. Das Verfahren wird daher auch als eine flexiblere Variante des Konkurses bezeichnet. Doch rechnet man mit einem höheren Erlös zugunsten der Gläubiger als in einem Konkursverfahren.

Konkurs

Ist keines der oben beschriebenen Verfahren erfolgversprechend, bleibt nur die Benachrichtigung des Richters und die unmittelbar darauffolgende Konkurseröffnung als ultima ratio.

Fazit

Eine Krise bedeutet nicht den Konkurs und das Ende eines Unternehmens. Sofern Rangrücktritte erwirkt werden können oder eine Sanierung als Möglichkeit besteht und diese Sanierung mehr als zwei Monate Zeit bedarf, ist es von Vorteil, einen richterlichen Konkursaufschub zu prüfen und allenfalls ein Nachlassgesuch zu stellen.

 

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Autor: Michael Endres / 19. Nov. 2020, 15:02