Das Beurkundungsrecht des Kantons Zug hat sich durch die COVID-19 Krise nicht verändert, bietet aber nach wie vor die Möglichkeit der Fernbeglaubigung an.

Nach § 30 Abs. 2 BeurkG-ZG kann die beglaubigende Person eine von ihr bereits zu einem früheren Zeitpunkt beglaubigte und bei ihr hinterlegte Unterschrift einer ihr bekannten Person im Abwesenheitsverfahren beglaubigen, sofern eine telefonische/mündliche oder schriftliche Zustimmung zu diesem Vorgehen vorliegt. Durch diese Fernbeglaubigung besteht weiterhin die Möglichkeit, auch mit einer allfälligen Ausgangssperre oder Quarantäne, Beglaubigungen durchzuführen.

Wie müssen Sie nun vorgehen, um im Falle der Quarantäne oder Ausgangssperre Ihre Unterschrift beglaubigen lassen zu können?

  • Ihre Unterschrift muss bei einer Urkundsperson beglaubigt werden
  • Die Unterschrift wird dann bei dieser hinterlegt
  • Um die Zustimmung zur Fernbeglaubigung zu erhalten, empfiehlt es sich, die Telefonnummer bei der Urkundsperson ebenfalls zu hinterlegen

 

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Autor: Michael Endres / 20. Aug. 2020, 15:47