Durch vertragliche Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts behält der Verkäufer einer beweglichen Sache trotz bereits erfolgtem Besitzübergang auf den Käufer solange das Eigentum an der Sache, bis der gesamte Kaufpreis bezahlt ist. Zur rechtlichen Wirksamkeit müssen solche Eigentumsvorbehalte im entsprechenden kantonalen Eigentumsvorbehaltsregister (geführt bei den Betreibungsämtern) eingetragen werden. Regelmässig erfolgt eine behördliche Bereinigung der Register, da häufig der Verkäufer die Löschung aus dem Register vergisst.
Gemäss Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Zug vom 21. Februar 2020 werden nun wieder sämtliche Betreibungsämter im Kanton Zug eine solche Bereinigung durchführen. Die Löschung betrifft alle Vorbehalte, welche vor dem 1. Januar 2015 eingetragen worden sind. Gegen die Löschung kann bis zum 31. März 2020 beim Betreibungsamt, bei dem der Vorbehalt eingetragen ist, schriftlich Einspruch erhoben werden.
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Autorin: Selina Andermatt / 25. Feb. 2020, 12:52