Seit langem bestand Bedarf, erwerbstätigen Personen die Betreuung von kranken Angehörigen, insbesondere von Kindern, zu ermöglichen. Nun wurden die rechtlichen Voraussetzungen durch das neue Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung geschaffen. Das neue Gesetz wurde in zwei Stufen in Kraft gesetzt. Bereits seit 01.01.2021 gelten unter anderem die Regelungen über den Vaterschaftsurlaub (siehe Beitrag vom 26.01.2021) sowie den Betreuungsurlaub für kranke Familienmitglieder oder Lebenspartner (maximal drei Tage pro Fall und maximal 10 Tage pro Jahr).
Am 01.07.2021 trat nun auch der neu eingeführte Betreuungsurlaub für Eltern von schwer erkrankten Kindern in Kraft. Künftig können Eltern mit einem schwer erkrankten oder nach einem Unfall schwer beeinträchtigten Kind 14 Wochen Betreuungsurlaub nehmen. Der Betreuungsurlaub kann am Stück oder in Etappen innerhalb von 18 Monaten bezogen werden. Falls beide Elternteile erwerbstätig sind, können die Eltern den Betreuungsurlaub aufteilen, wobei jedoch jedes Elternteil maximal 7 Wochen beziehen kann.
Während des Betreuungsurlaubs besteht ein Anspruch auf Betreuungsentschädigung. Diese wird in Taggeldern ausgerichtet und beträgt 80 % des vor dem Betreuungsurlaub erzielten durchschnittlichen Erwerbseinkommens.
Eine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung beim Kind liegt vor, bei
- einschneidende Veränderung des körperlichen oder psychischen Zustandes;
- schwer vorhersehbarer Verlauf oder Ausgang der Veränderung oder es ist mit dauerhafter oder zunehmender Beeinträchtigung oder mit Tod zu rechnen;
- erhöhter Betreuungsbedarf durch die Eltern;
- Notwendigkeit der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit eines Elternteils zur Betreuung des Kindes.
Haben Sie weitere Fragen? Das HütteLAW-Team berät Sie gerne.
Autorin: Cornelia Arnold / 02. Juli 2021, 10:20