Seit dem 01.01.2021 haben in der Schweiz neu auch Väter Anspruch auf bezahlten Urlaub nach der Geburt ihres Kindes. Das Schweizer Stimmvolk hatte die entsprechende Vorlage mit 60.3% Ja-Stimmen eindeutig angenommen. Damit wurde dem seit langem bestehenden Bedürfnis der Gesellschaft, Väter in die Kinderbetreuung mehr einzubeziehen, Rechnung getragen.

 

Nun haben frischgebackene, erwerbstätige Väter also Anspruch gem. Art. 329g Abs. 1 OR auf zwei Wochen (d.h. 10 Arbeitstage) Vaterschaftsurlaub, den sie innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt ihres Kindes beziehen können. Sie haben die Möglichkeit hierbei flexibel zu entscheiden, ob der Vaterschaftsurlaub am Stück, blockweise oder in Einzeltagen bezogen werden soll. Wie beim Mutterschaftsurlaub erhalten die Väter 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt des Kindes als Entschädigung. Diese wird in 14 Taggeldern ausbezahlt. Allerdings ist die Höhe der Entschädigung gedeckelt auf höchstens CHF 196.00 pro Tag und somit auf insgesamt CHF 2’744.00 (14 x CHF 196.00).

 

Anspruch auf Erwerbsersatz hat ein Vater dann, wenn er zum Zeitpunkt der Geburt seines Kindes:

  1. Erwerbstätig war oder Arbeitslosengeld bezogen hat und
  2. neun Monate vor der Geburt obligatorisch AHV-versichert war sowie
  3. innerhalb der neun Monate vor der Geburt mindestens fünf Monate erwerbstätig war.

 

Der Arbeitgeber darf die zwei Wochen Vaterschaftsurlaub nicht vom normalen Ferienanspruch abziehen. Ferner verlängert sich die Kündigungsfrist gem. Art. 335c Abs. 3 OR um den noch nicht bezogenen Vaterschaftsurlaub im Falle einer Kündigung durch den Arbeitgeber.

 

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Autorin: Cornelia Arnold / 25. Jan. 2021, 09:35