Der Besitz von Cannabis gilt in der Schweiz als strafbar. Eine Ausnahme hiervon sieht das Gesetz in Art. 19b BetmG vor indem es vorschreibt, dass der blosse Besitz von geringfügigen Cannabismengen zu Konsumzwecken straflos ist. Als geringfügig gelten dabei gemäss gesetzlicher Regelung Cannabismengen von weniger als 10 Gramm. Von der Gesetzesbestimmung umfasst wird insbesondere der Erwerb und der Besitz mit dem Ziel, das Betäubungsmittel selber zu konsumieren.

Die Frage, ob diese Regelung auch für Jugendliche unter 18 Jahren gilt, wurde lange Zeit weder vom Bundesgericht noch von der Lehre beantwortet. In einem kürzlich ergangenen Urteil hat das Bundesgericht nun entschieden, dass auch Jugendliche, welche eine geringfügige Cannabismenge zu Konsumzwecken besitzen, straffrei ausgehen.

Das Bundesgericht hat dabei erwogen, dass dem Jugendschutz zwar auch im Rahmen des BetmG eine zentrale Rolle zukomme, diesem aber im BetmG indes nicht mit einer härteren Bestrafung Jugendlicher im Vergleich zu Erwachsenen Rechnung getragen werden soll. Vielmehr werde der Jugendschutz unter anderem durch eine härtere Bestrafung der Abgabe von Betäubungsmitteln an Jugendliche sichergestellt.

 

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Quelle: BGer 6B_509/2018 vom 02.07.2019

Autor: Darko Radovic / 11. Nov. 2020, 15:04