Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Rechtsverzögerung im Konkursverfahren

Eröffnet das Konkursgericht den Konkurs über den Schuldner, so schreitet das Konkursamt gemäss Gesetz «sofort» zur Aufnahme des Inventars über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen und trifft die zur Sicherung desselben erforderlichen Massnahmen (Art. 221 Abs.1 SchKG). Was im Gesetz schnell klingt, verlangt in der Praxis von den Gläubigern häufig Geduld.