Christian Bernegger

Kein stillschweigender Fortbestand eines Verwaltungsratsmandats

Das Bundesgericht hatte sich bisher nicht zu der in der Lehre umstrittenen Frage geäussert, ob die Amtsdauer der Verwaltungsratsmitglieder sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres eo ipso endet oder ob sich deren Amtszeit stillschweigend verlängert, wenn anlässlich der ordentlichen Generalversammlung eine Wiederwahl nicht stattfindet oder eine Generalversammlung gar nicht erst durchgeführt wird.

Rechtsverzögerung im Konkursverfahren

Eröffnet das Konkursgericht den Konkurs über den Schuldner, so schreitet das Konkursamt gemäss Gesetz «sofort» zur Aufnahme des Inventars über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen und trifft die zur Sicherung desselben erforderlichen Massnahmen (Art. 221 Abs.1 SchKG). Was im Gesetz schnell klingt, verlangt in der Praxis von den Gläubigern häufig Geduld.

Freiwillige Weiterversicherung nach Art. 47a BVG bei Kündigung älterer Arbeitnehmer

Im Rahmen der Reform der Ergänzungsleistungen (EL), welche am 01.01.2021 in Kraft trat, wurde auch eine Ergänzung am Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) vorgenommen. Bei der Beratung im Parlament bestand grosse Übereinstimmung, dass der Anspruch auf eine Altersrente der beruflichen Vorsorge erheblich dazu beitragen kann, eine spätere Abhängigkeit von Leistungen der EL zu vermeiden.

Pflichten des Arbeitgebers bei der Kündigung älterer Arbeitnehmer

Das Alter eines Arbeitnehmers ist eine persönliche Eigenschaft aufgrund derer kein Arbeitnehmer gekündigt werden darf. Das gebietet der allgemeine Kündigungsschutz im Schweizer Arbeitsrecht (Art. 336 ff. OR). Doch es besteht kein besonderer Kündigungsschutz für ältere Arbeitnehmer, wenn ihnen aus einem anderen, beispielsweise wirtschaftlichen oder verhaltensbedingten Grund, vom Arbeitgeber gekündigt wird.

Ergänzungsleistungen: Begründe ich mit meiner Wahl eines Heims einen neuen Wohnsitz?

Welches Gemeinwesen ist für die Beurteilung eines Anspruchs auf Ergänzungsleistungen zuständig? Diese Frage kann von erheblicher Bedeutung sein. Unter anderem, da gewisse Kantone neben den bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen auch kantonalrechtliche Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vorsehen.