Kann ein Paar, das unterschiedlichen Religionen angehört, sich römisch-katholisch trauen lassen?

 

Nach römisch-katholischem Verständnis ist die Ehe ein Bund, durch den Mann und Frau eine lebenslange Gemeinschaft begründen, die aus ihrer Natur heraus auf das Wohl der Ehegatten und die Zeugung und Erziehung von Kindern ausgerichtet ist (Katechismus der Katholischen Kirche (KKK) 1601, Can. 1055 §1 Codex Iuris Canonici, Gesetzbuch der römisch-katholischen Kirche (CIC)). Die Ehe zwischen christlich gültig getauften Eheleuten ist nach Verständnis der römisch-katholischen Kirche ein Sakrament, damit heilig und kann nicht aufgelöst werden. Eine gültige Eheschliessung umfasst nach katholischer Lehre drei Elemente: Die Ehefähigkeit, den Ehewillen sowie die Einhaltung der Eheschliessungsform.

 

Eine religionsverschiedene Ehe liegt vor, wenn ein/e katholische/r Christ/in eine/n ungetauften Partner/in heiratet. Nach katholischem Kirchenrecht ist eine solche Eheschliessung grundsätzlich ungültig (Can. 1086 §1 CIC), es liegt ein sog. Ehehindernis vor. Von diesem Ehehindernis kann die katholische Kirche auf Antrag des betroffenen Brautpaares vor der Eheschliessung jedoch eine Befreiung für den Einzelfall, einen sog. Dispens, gewähren (Can. 1086 CIC).

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Dispens vom Ehehindernis der Religionsverschiedenheit erteilt werden kann:

  • Der/die katholische Partner/in muss versprechen, sich nach besten Kräften darum zu bemühen, dass Kinder aus dieser Ehe in der katholischen Kirche getauft und gemäss der katholischen Lehre erzogen werden;
  • der/die ungetaufte Partner/in muss über dieses Versprechen des katholischen Partners rechtszeitig vor einer Eheschliessung informiert werden und dem insoweit zustimmen, als er/sie den/die katholische/n Partner/in nicht daran hindern wird, die Kinder der Ehe katholisch zu taufen und zu erziehen;
  • die Zwecke und Wesenseigenschaft der Ehe dürfen von keinem der beiden Partner ausgeschlossen werden;
  • grundsätzlich muss die Eheschliessung in der kanonischen Formpflicht erfolgen, es sei denn, es wurde zusätzlich ein Dispens von dieser Formpflicht beantragt und gewährt.

 

Zu den vorstehend genannten Voraussetzungen können weitere hinzukommen, wenn z.B. der/die ungetaufte oder nichtchristliche Partner/in einer Religion angehört, deren Eheverständnis in erheblichem Masse vom christlichen resp. katholischen Eheverständnis abweicht (z.B. Polygamie, fehlende Gleichberechtigung von Mann und Frau etc.).

 

Wurde der Dispens vom Ehehindernis der Religionsverschiedenheit erteilt, kommt nach einer rechtsgültigen Eheschliessung eine nach katholischem Verständnis kirchlich gültige, jedoch nichtsakramentale Ehe zustande. Die Eheschliessung kann erfolgen durch:

  • Die Trauung in der katholischen Kirche;
  • eine religiöse Feier ausserhalb der katholischen Kirche, sofern die kanonische Eheschliessungsform eingehalten wird (Befragung nach dem Ehewillen durch trauungsberechtigten Amtsträger der katholischen Kirche, gemeinsamer Ehewillen wird bekundet, Anwesenheit von zwei Zeugen);
  • sofern zusätzlich ein Dispens von der kanonischen Formpflicht vorliegt: durch standesamtliche oder sonstige öffentliche (religiöse) Trauungsform.

 

Der Dispens vom Ehehindernis der Religionsverschiedenheit und den Dispens von der kanonischen Eheschliessungsform ist jeweils beim Bischof am Wohnsitz des/der katholischen Partners/in zu beantragen. Der Antrag auf Dispens ist an das zuständige Generalvikariat / Ordinariat zu richten.

 

Haben Sie weitere Fragen? Das HütteLAW-Team berät Sie gerne.

 

Autorin: Cornelia Arnold / 25. Feb. 2021, 09:35