Nach gesetzlicher Regelung (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) macht sich derjenige einer üblen Nachrede strafbar, der einen anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, dessen Ruf zu schädigen, beschuldigt. Eine üble Nachrede begeht ferner auch derjenige, der bestehende Beschuldigungen von der erwähnten Art lediglich weiterverbreitet.
Vor dem Hintergrund dieser Regelung hatte das Bundesgericht neulich die Frage zu beantworten, inwiefern auf der Plattform «Facebook» durch das Anklicken des «Gefällt mir»-Symbols bzw. durch das «Teilen» eines Beitrags eine ehrverletzende Äusserung weiterverbreitet werden kann.
Dem Urteil (BGE 6B_1144/2018) lag folgender Sachverhalt zugrunde: A. hatte unter anderem mehrmals von anderen Personen auf verschiedenen Facebook-Seiten platzierte Beiträge (sog. «Posts») mit «Gefällt mir» markiert und eine davon geteilt (sog. «share»). In diesen Beiträgen wurde C. und D. im Wesentlichen vorgeworfen, rechtes, «braunes» sowie antisemitisches Gedankengut zu vertreten.
Das Bundesgericht kam dabei zum Schluss, dass eine Weiterverbreitung dann vorliegt, wenn der ehrverletzende Vorwurf des Autors, auf den der Weiterverbreiter mit einem «Gefällt mir» oder einem «Teilen» reagiert, für einen Dritten sichtbar wird und dieser ihn wahrgenommen hat. Ob dies der Fall sei, hänge namentlich von der Pflege des Newsfeeds bzw. dem Algorithmus des sozialen Netzwerkdienstes sowie den persönlichen Einstellungen des betreffenden Nutzers ab.
Die Frage, ob den Funktionen «Gefällt mir» und «Teilen» eine über das Weiterverbreiten des entsprechenden Posts hinausgehende Bedeutung zukomme, wurde hingegen durch das Bundesgericht verneint. Anders als bei der Kommentar-Funktion, so das Bundesgericht weiter, erfolgt ein «Gefällt mir» oder das «Teilen» grundsätzlich wertungsoffen.
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Autor: Darko Radovic / 20. Mai 2020, 11:56