Welches Gemeinwesen ist für die Beurteilung eines Anspruchs auf Ergänzungsleistungen zuständig? Diese Frage kann von erheblicher Bedeutung sein. Unter anderem, da gewisse Kantone neben den bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen auch kantonalrechtliche Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vorsehen.

Nach Art. 21 Abs. 1 ELG knüpft die kantonale Zuständigkeit für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistung am zivilrechtlichen Wohnsitz der bezugsberechtigten Person an. Der Wohnsitz bestimmt sich gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG nach Art. 23-26 ZGB.

Nach Art. 23 Abs. 1 des ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: der tatsächliche Aufenthalt als ein objektives, äusseres Merkmal, sowie ein subjektives, inneres Merkmal; die Absicht dauernden Verbleibens am Ort des Aufenthalts. Nach der Rechtsprechung kommt es bei der Beurteilung dieser Merkmale darauf an, welche Absicht objektiv erkennbar ist (Urteil des Bundesgerichts 1C_420/2010 vom 25. Januar 2011 E. 3.6). Die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung der politischen Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremdenpolizeiliche Bewilligungen sowie die Gründe, die zur Wahl eines bestimmten Wohnsitzes veranlassen, sind dabei nicht allein massgeblich, sondern blosse Indizien für die Beurteilung des Wohnsitzes (Urteil des Bundesgerichts K 34/04 vom 2. August 2005 E. 3).

Um den Wohnsitz einer Person festzustellen, ist die Gesamtheit ihrer Lebensumstände in Betracht zu ziehen: Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet sich an demjenigen Ort, wo sich die meisten Aspekte des persönlichen, sozialen und beruflichen Lebens der betroffenen Person konzentrieren, sodass deren Beziehungen zu diesem Zentrum enger sind als jene zu einem anderen Ort (BGE 125 III 102 mit Hinweisen). Dieser einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen, bis die Person einen neuen Wohnsitz erworben hat (Art. 24 Abs. 1 ZGB).

Gemäss Art. 21 Abs. 1 ELG vermag der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Anstalt sowie die behördliche oder vormundschaftliche Versorgung einer mündigen oder entmündigten Person in Familienpflege keine neue Zuständigkeit zu begründen. Zuständig ist oder bleibt der Kanton, in welchem die Ergänzungsleistungen beziehende Person unmittelbar vor dem Heim- oder Anstaltseintritt Wohnsitz hatte. Diese Zuständigkeit bleibt auch dann bestehen, wenn der Anspruch auf Ergänzungsleistungen erst nach dem Eintritt in ein Heim, ein Spital, eine andere Einrichtung oder nach der Unterbringung in Familienpflege, entstanden ist (Art. 21 Abs. 1ter ELG) oder wenn die Person tatsächlich am Standort des Heimes oder der Einrichtung ihren neuen Wohnsitz begründet (Art. 21 Abs. 1quater ELG). Mit der letzten Revision hat der Gesetzgeber damit eine mögliche Unsicherheit bei der Zuständigkeit ausgeräumt (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_972/2009 vom 21. Januar 2011 E. 5.3).

Ein Hotel ist dabei nicht als ein Heim, Spital oder eine Anstalt im Sinne von Art. 21 Abs. 1 ELG beziehungsweise nach Art. 26 ZGB zu qualifizieren. Denn ein Hotel dient nicht einem vorübergehenden Sonderzweck (Erziehung, Pflege, Heilung, Strafverbüssung), sondern einem allgemeinen Aufenthaltszweck (vgl. BGE 127 V 237 E. 2b). Erfüllt der Aufenthalt in einem Hotel also die gesetzlichen Anforderungen, so kann auch dieser einen neuen Wohnsitz begründen (Urteil Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, ZL.2010.00066 vom 6. Dezember 2011).

Bei Ausländern mit Aufenthaltsbewilligung liegt der Wohnsitz in der Schweiz, selbst wenn die Person jedes Jahr nach Hause reist (Urteil des Bundesgerichts 4P 25/2007 vom 15. März 2007 E. 4 mit Hinweisen). Das ist wichtig zu wissen, denn der Wohnsitz und der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz sind eine zwingende Voraussetzung für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Art. 4 Abs.1 ELG).

 

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Autor: Christian Bernegger / 20. Apr. 2021, 12:54