Entscheidet ein kantonales Gericht in Fragen der Ergänzungsleistungsansprüche, so steht dem vom Entscheid Belasteten vielfach die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht offen. Leider kommt es viel zu oft vor, dass das Bundesgericht auf Beschwerden gegen kantonale Entscheide gar nicht erst eintritt. Was heisst das und wieso kommt es soweit?
Nur wenn die gesetzlichen Eintretensvoraussetzungen gegeben sind, besteht ein Anspruch, dass das Bundesgericht das Begehren inhaltlich prüft. Neben der Zuständigkeit des Gerichts und der Legitimation des Beschwerdeführers prüft das Gericht die Einhaltung der formalen Anforderungen der Rechtschrift.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG) regelt die Formalia einer Rechtschrift (Art. 42 BGG). Diese ist in einer Amtssprache abzufassen und muss unterschrieben werden. Eine Beschwerde muss inhaltlich ein Begehren und deren Begründung enthalten. Das Begehren benennt die konkreten Forderungen, welche man geltend macht. Die Begründung hingegen legt die Sachlage dar und erläutert, inwiefern der angefochtene Entscheid der Behörde Ihre Rechte verletzt. In diesem letzten Punkt muss auf die Gesetzeslage und unter Umständen auch die behördliche Praxis Bezug genommen werden.
Wenn das Gesetz davon spricht, eine solche Begründung solle „in gedrängter Form“ formuliert werden, so ist damit keine Einschränkung des Umfangs der Rechtschrift gemeint. Vielmehr sollen ausschweifende, vielleicht auch emotionale Ausführungen vermieden werden, welche für die Beurteilung der Rechtslage nicht erheblich sind. Die Beschwerdeschrift soll möglichst sachlich und konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingehen. Auch soll im Einzelnen aufgezeigt werden, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (unter anderem: BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287).
Diese Anforderungen stellen inhaltliche Mindestanforderungen dar. Das Bundesgericht wird die ihm zugestellte Rechtschrift dahingehend überprüfen, ob sie diesen Anforderungen genügt. Auch im letzten Jahr haben leider einige Beschwerden, welche sich mit Ergänzungsleistungsansprüchen befassten, diese Anforderungen nicht erfüllt (vgl. BGer Urteil 9C_690/2020 vom 15.12.2020; BGer 9C_669/2020 Urteil vom 04.11.2020; BGer 9C_492/2020 Urteil vom 23.09.2020; BGer 9C_53/2020 Urteil vom 03.02.2020; BGer 9C_562/2019 Urteil vom 01.10.2019). Das Bundesgericht erwartet diesbezüglich auch von nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen Laien, dass sie diese Anforderungen erfüllen und unter anderem auf die vorinstanzliche Begründung konkret eingehen und konkret dazu Stellung nehmen.
Das Bundesgericht entscheidet im vereinfachten Verfahren darüber, ob das Gericht auf die Beschwerde überhaupt eintritt und sich vertieft mit den inhaltlichen Argumenten auseinandersetzen wird. Genügt die Beschwerdeschrift diesen Anforderungen hingegen nicht, entscheidet das Bundesgericht auf Nichteintreten. Immerhin wird bei einem Nichteintreten auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Doch auch wenn die Gerichtskosten entfallen, ist Ihnen mit einem solchen Urteil nicht geholfen.
Bei Verfahren um mögliche Ergänzungsleistungen ist es wichtig, dass der vollständige Sachverhalt der Behörde aufgezeigt wird. Hierbei kann eine rechtliche Beratung helfen. Wir empfehlen, nicht erst vor Bundesgericht, sondern bereits zu Beginn des kantonalen Verfahrens, Unterstützung einzuholen, damit es wenn immer möglich gar nicht einer Beschwerde vor Bundesgericht bedarf.
Haben Sie weitere Fragen? Das HütteLAW-Team berät Sie gerne.
Autor: Christian Bernegger / 4. Mrz. 2021, 16:36