Per 1. Januar 2019 sind neue Bestimmungen über Fintech-Unternehmen (Person nach Art. 1b BankG) in der Geldwäschereiverordnung-FINMA in Kraft getreten. Wie andere Finanzintermediäre unterstehen auch Fintech-Unternehmen dem Geldwäschereigesetz. Zur Innovationsförderung wurde jedoch eine neue Bewilligungskategorie – die Fintech-Bewilligung – hervorgebracht. Mit der Fintech-Bewilligung soll es entsprechenden Instituten ab 1. Januar 2019 möglich sein, Publikumseinlagen bis zu CHF 100 Millionen in Empfang zu nehmen, sofern diese nicht angelegt oder verzinst werden.

Bewilligungspflichtigen mit tiefem Geldwäschereirisiko und tiefem Bruttoertrag (bis zu CHF 1.5 Millionen) soll ausserdem eine gewisse Erleichterung im Bereich der Erwartungen an die Geldwäschereifachstellen zukommen. Die FINMA wird gemäss ihrer Medienmitteilung besonders kleinen Institutionen organisatorische Erleichterungen verschaffen. Grundsätzlich soll jedoch von allen Finanzintermediären weiterhin eine möglichst gleichbleibende Sorgfaltspflicht beibehalten werden.

Weiteres zu den einzuhaltenden Sorgfaltspflichten von Fintech-Unternehmen finden Sie in der Geldwäschereiverordnung-FINMA (https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20143112/201901010000/955.033.0.pdf).

 

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Autorin: Jennifer Jäger / 6. Feb. 2019, 11:59