Das Schweizer Mietrecht sieht zugunsten des Mieters für Mietzinserhöhungen ein streng zu beachtendes Prozedere vor (Art. 269d OR). So ist der Vermieter dazu verpflichtet, die Mietzinserhöhung mindestens 10 Tage vor Beginn der Kündigungsfrist zum nächstmöglichen Kündigungstermin auf dem jeweiligen kantonalen, amtlichen Formular anzuzeigen und zu begründen. Die Mietzinserhöhung ist nichtig, wenn der Vermieter nicht das vorgesehene Formular verwendet, sie nicht begründet oder bereits mit der Mitteilung die Kündigung androht oder ausspricht (Art. 269d Abs. 3 OR). Obwohl die formellen Voraussetzungen im Gesetz überschaubar und klar geregelt scheinen, gibt es jedoch offenkundig immer wieder Klärungsbedarf hinsichtlich der konkreten Anforderungen an die einzelnen formellen Vorschriften. So hatte sich auch das Bundesgericht in einem jüngeren Entscheid (BGer 4A_530/2019 vom 4. Februar 2020) einmal mehr damit zu befassen und die Frage der formell richtigen Begründung der Mietzinserhöhung zu klären. Aus diesem Bundesgerichtsentscheid lassen sich nachfolgende allgemeine Anforderungen an die Begründungspflicht bei Mietzinserhöhungen ableiten.
Die Begründung muss klar formuliert sein und es so dem Mieter ermöglichen, eine allfällige Missbräuchlichkeit der Mietzinserhöhung beurteilen zu können. Soll die Begründung zur Mietzinserhöhung nicht direkt auf dem amtlichen Formular erfolgen, ist zwingend auf dem Formular darauf hinzuweisen, dass die Begründung in einem Begleitschreiben zum Formular erfolgt. Ebenfalls ist es nicht ausreichend, wenn der Vermieter auf dem amtlichen Formular auf die Anwendbarkeit eines Reglements der Wohnsitzgemeinde über die ortsübliche Mietzinsberechnung verweist.
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Autorinnen: Cornelia Arnold und Özden Omürcan / 17. Jun. 2020, 10:16