Fristende für die Umwandlung der Inhaberaktien

Am 30. April 2021 läuft die Frist für die Umwandlung der Inhaberaktien in Namenaktien ab. Haben Sie die Anmeldung für die Umwandlung beim Handelsregisteramt noch nicht eingereicht? Dann würden wir Ihnen empfehlen, dass Sie ein aktuelles Inhaberverzeichnis der Aktionäre per 30. April 2021 haben, in welchem auch der wirtschaftliche Berechtigte der Inhaberaktien eingetragen ist. Denn ab dem 1. Mai 2021 und bis Ende Oktober 2024 müssen Aktionäre, die ihrer Meldepflicht gemäss Art. 697i OR nicht nachgekommen sind und deren Inhaberaktien von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt worden sind, beim Gericht ihre Eintragung in das Aktienbuch der Gesellschaft beantragen. Am 1. November 2024 werden Aktien nicht gemeldeter Aktionäre automatisch nichtig.

Sie ersparen der Gesellschaft und den Aktionären grossen Aufwand und können so mit einfachen Mitteln die Eigentumsverhältnisse per Ende der Übergangsfrist fixieren.

 

Haben Sie weitere Fragen? Das HütteLAW-Team berät Sie gerne.

Autor: Martin Hütte / 28 Apr 2021, 13:30