Der Fall «Emmen» sorgte im Sommer 2015 landesweit für Aufsehen: Eine junge Frau wurde spätabends auf dem Nachhauseweg von ihrem Fahrrad gezerrt und vergewaltigt. Aufgrund der erlittenen Verletzungen ist sie seither querschnittgelähmt. Der mutmassliche Täter konnte nach wie vor nicht ermittelt werden. Von ihm verfügen die zuständigen Strafuntersuchungsbehörden bloss über eine DNA-Spur. Gemäss aktueller Gesetzeslage darf anhand einer bestimmten DNA-Spur indessen lediglich nach dem Geschlecht und insbesondere nicht «nach anderen persönlichen Eigenschaften» geforscht werden (Art. 2 Abs. 2 DNA-Profil-Gesetz).

Seither mehrten sich die Stimmen, welche den Strafuntersuchungsbehörden ermöglichen wollen, bei Strafermittlungen mehr Informationen aus einer DNA-Spur herauszulesen. Gestützt auf eine parlamentarische Motion hat der Bundesrat daraufhin (Ende 2020) eine Botschaft zur Änderung des erwähnten DNA-Profilgesetzes zuhanden des Parlaments verabschiedet. Gemäss der Botschaft des Bundesrates sollen nebst dem Geschlecht neu auch die Wahrscheinlichkeiten von Augen-, Haar- und Hautfarbe, die mögliche biogeografische Herkunft sowie das Alter einer flüchtigen Täterschaft eruiert werden dürfen. Diese sog. Phänotypisierung soll jedoch nur zur Aufklärung von Straftaten zur Verfügung stehen, die mit einer Maximalfreiheitsstrafe von mehr als 3 Jahren bedroht sind.

Eine erste Hürde hat die geplante Revision bereits genommen: Anfangs Mai 2021 hiess der Nationalrat die entsprechende Vorlage gut. Als nächstes hat sich der Ständerat mit der Vorlage zu befassen.

 

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Autor: Darko Radovic / 27. Mai 2021, 10:40