Gerät ein Arbeitgeber in Konkurs, so bleibt den Arbeitnehmern bezüglich ihren offenen Lohnforderungen oft das Nachsehen. Ein gewisser Schutz wird ihnen jedoch durch die Möglichkeit der Geltendmachung einer sog. «Insolvenzentschädigung» geboten. Hierdurch können Arbeitnehmer von der Arbeitslosenkasse des Kantons, in welchem der Arbeitgeber seinen Geschäftssitz hat, die Auszahlung der Lohnforderungen sowie der geschuldeten Zulagen (Spesen, Überstundenentschädigungen, Feriengelder etc.) für die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses verlangen.

Die Insolvenzentschädigung muss aber zwingend innerhalb von 60 Tagen seit der Publikation des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt geltend gemacht werden. Weiter wird gemäss gesetzlicher Regelung vorausgesetzt, dass die Arbeitnehmer alles unternommen haben müssen, um ihre Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren. Konkret bedeutet dies, dass sie die ausstehenden Löhne schriftlich abgemahnt oder sogar frühzeitig eine entsprechende Betreibung oder ein Schlichtungsgesuch gegen den Arbeitgeber eingeleitet haben müssen. Seitens der Arbeitslosenkasse wird pro Monat höchstens der Betrag von CHF 12’350.- ausbezahlt. Keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben demgegenüber Personen, die als Gesellschafter am Betrieb des Arbeitgebers finanziell beteiligt sind sowie Kaderangestellte, die die Entscheidungen des Arbeitgebers massgeblich beeinflussen können.

Die Insolvenzentschädigung wird durch schriftliches Gesuch gegenüber der zuständigen Arbeitslosenkasse geltend gemacht. Entsprechende Gesuchformulare finden sich auf den Internetseiten der kantonalen Arbeitslosenkassen. Dem Gesuch sind in der Regel der Arbeitsvertrag, die Lohnabrechnungen der letzten vier Monate sowie Mahnungen, Beitreibungen oder allenfalls Schlichtungsgesuche beizulegen.

Sind die erwähnten Voraussetzungen erfüllt, bietet die Insolvenzentschädigung den Arbeitnehmern somit ein griffiges und effizientes Mittel, um bei Konkurs eines Arbeitgebers zumindest einen Teil der Lohnforderungen ausbezahlt zu bekommen.

 

Haben Sie weitere Fragen? Das HütteLAW-Team berät Sie gerne.
Autor: Darko Radovic / 2. Nov. 2018, 13:53