In der Schweiz werden immer mehr sog. gemischte Ehen zwischen einem Schweizer Partner und einem ausländischen Partner geschlossen. Während eine ausländische Person normalerweise erst nach mindestens zehnjährigem Aufenthalt in der Schweiz im Wege des umfangreichen und langwierigen ordentlichen Einbürgerungsverfahrens die Schweizer Staatsbürgerschaft erlangen kann, bietet sich dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die Möglichkeit, im Wege der sog. erleichterten Einbürgerung das Schweizer Bürgerrecht früher und mit weniger Hürden zu erlangen. Die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung sind überschaubar. Der ausländische Partner muss insgesamt fünf Jahre in der Schweiz und drei Jahre in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger leben. Ferner werden die Integration in die Schweiz sowie die Beachtung der Schweizer Rechtsordnung gefordert. Des Weiteren darf der ausländische Partner die innere und äussere Sicherheit und Ordnung der Schweiz nicht gefährden.

Die Aussicht auf eine erleichterte Einbürgerung führt jedoch auch immer wieder dazu, dass eine Ehe nur zum Zwecke der schnellen Einbürgerung (sog. Scheinehe) eingegangen wird oder eine faktisch gescheiterte Ehe nur noch solange aufrechterhalten wird, bis der ausländische Partner eingebürgert ist. Die frisch eingebürgerte Person wähnt sich meist mit Rechtskraft des Einbürgerungsentscheids in der Schweiz dauerhaft fest im Sattel. Jedoch kann nach Art. 36 Abs. 1 BüG eine erleichterte Einbürgerung durch das hierfür zuständige Staatssekretariat für Migration für nichtig erklärt werden, wenn die Einbürgerung durch falsche Angaben oder das Verschweigen von erheblichen Tatsachen erschlichen wurde.

Strebt der ausländische Ehepartner eine erleichterte Einbürgerung an, müssen sich beide Ehegatten somit bewusst sein, dass die zentrale Voraussetzung für die erleichterte Einbürgerung das Bestehen einer ehelichen Gemeinschaft ist. Dies bedeutet, dass die Ehe nicht nur rein formell Bestehen darf, sondern eine tatsächliche Lebensgemeinschaft bestehen muss, die von beiden Gatten dauerhaft gewollt wird. Diese tatsächliche Lebensgemeinschaft muss sowohl bei Einreichung des Einbürgerungsgesuchs als auch im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids bestehen. Machen einer oder beide Gatten im Einbürgerungsverfahren absichtlich unrichtige Angaben, lassen sie die Behörden bewusst im falschen Glauben oder unterlassen sie die Mitteilung von erheblichen Tatsachen und Veränderungen, so kann dies eine spätere Nichtigerklärung nach sich ziehen, wenn die Behörden davon Kenntnis erlangen. Lebt das Paar bereits getrennt oder äussert ein Partner (z.B. während des hängigen Einbürgerungsverfahrens) den Wunsch, die Ehe nicht länger fortzuführen, so besteht die Pflicht, diese Veränderung den Behörden mitzuteilen. Erfolgt eine Trennung innerhalb von zwanzig Monaten nach der Einbürgerung, so ist nach herrschender Rechtsprechungsansicht davon auszugehen, dass die Ehe bereits im Einbürgerungszeitpunkt gescheitert war, da die Probleme, welche zu einer Trennung und Scheidung führen in der Regel nicht innert kurzer Zeit oder weniger Monate entstehen. Ausgenommen, es kann der Beweis erbracht werden, dass dem Scheitern der Ehe ein ausserordentliches, nach der Einbürgerung eingetretenes Ereignis zu Grunde lag, welches während des Einbürgerungsverfahrens für die betroffene Person nicht erkennbar war und sie den Willen hatte, die Ehe mit dem Schweizer Partner dauerhaft aufrechtzuerhalten.

 

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Autorin: Cornelia Arnold / 6. Nov. 2020, 09:27