Es ist Ihnen sicher auch schon passiert, dass Sie schon von einer Drohne ausspioniert oder gefilmt fühlten. Gleich gefolgt vom Gedanken, was man wohl gegen die Belästigung tun kann. Von diversen Lehrmeinungen wird zu Zurückhaltung geraten und von einem aktiven Abwehren, Einfangen oder Zerstören der zivilen Drohnen abgeraten. Mittlerweile wird jedoch vermehrt auch der Standpunkt vertreten, dass die Drohnenabwehr zum Schutz des Persönlichkeitsrechts erlaubt sein muss. Selbst wenn das Flugobjekt dabei Schaden nimmt.
Filmt ein Hobbypilot mittels Drohne den persönlichen Privatbereich, so hat er, nach der nicht nur hier vertretenen Meinung, damit zu rechnen, dass sich Betroffene mittels Gewalt gegenüber dem Flugobjekt gegen den Eingriff in ihre Persönlichkeitsrechte zur Wehr setzen. Das Abwehrhandeln in Notwehr mit dem Willen seine Persönlichkeitsrechte zu schützen, schliesst eine Bestrafung aufgrund Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB aus.
Werden Sie zum Beispiel beim Sonnenbaden im Garten oder durch ein Wohnungsfenster mittels Drohne ausgepäht, so ist nach der hier vertretenen Ansicht der Schutz Ihrer Persönlichkeit höher zu gewichten, als der Schutz des Eigentums des Piloten. Ein Betroffener haftet folglich nicht fü den Sachschaden an der Drohne. Auch das Zurückbehalten des Flugobjekts kann, zwecks Feststellung des Piloten, gerechtfertigt sein.
Im öffentlichen Raum wird bei der Drohnenabwehr dennoch Zurückhaltung empfohlen, da vermehrt auch von Behörden drohnen zur Vermessung etc. eingesetzt werden un in der Öffentlichkeit auch zivile Drohnen teilweise zu dulden sind.
Es bleibt darauf zu hoffen, dass auch die Gerichte eine Drohnenabwehr unter dem Blickwinkel des Persönlichkeitsschutzes für zulässig erklären.
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Autorin: Jennifer Jäger / 12. Dez. 2018, 12:03