Im Blog vom 03.09.2020 wurden bereits die Voraussetzungen eines Gesuchs um Nichtbekanntgabe von Betreibungen an Dritte thematisiert.

Dieser neue Beitrag vom 07.10.2021 befasst sich nun mit der Frage, ob nach bezahlter Forderung der Schuldner beim Betreibungsamt ein Gesuch gem. Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG um Nichtbekanntgabe des betreffenden Betreibungsregistereintrags gegenüber Dritten erfolgreich durchsetzen kann.

 

Damit hat sich kürzlich auch das Bundesgericht befasst (BGer 5A_701/2020 vom 23.07.2021):

Der Schuldner wurde wegen einer unbezahlten Forderung betrieben. Daraufhin wurde ihm der Zahlungsbefehl zugestellt, worauf er Rechtsvorschlag erhob. Der Schuldner tilgte sodann die gesamte in Betreibung gesetzte Forderung. Im Anschluss stellte er beim zuständigen Betreibungsamt gestützt auf Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG ein Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte. Dieses Gesuch wurde vom Betreibungsamt abgewiesen. Zu Recht?

Das Bundesgericht führte aus, es bestehe zwar keine explizite gesetzliche Regelung über die Bekanntgabe oder Nichtbekanntgabe von bezahlten Forderungen, jedoch müsse bei Bezahlung einer Forderung durch den Schuldner eine Schuldanerkennung angenommen werden. Eine Anerkennung der Schuld lege den Schluss nahe, die Betreibung sei gerechtfertigt erfolgt, weshalb ein Verfahren nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG nicht in Betracht komme (BGE 5A_701/2020 E. 3.4.1). Denn nach herrschender Rechtsprechung und Lehre setze Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG voraus, dass eine Forderung nach wie vor vom Schuldner bestritten werde. Das Bundesgericht verwies darauf, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspreche, einen Betreibungsregistereintrag – auch nach erfolgter Bezahlung der Forderung – erst auf Antrag des Gläubigers aus dem Register zu löschen. Dies folgert das Bundesgericht sowohl aus der vor der Gesetzesrevision geltenden Rechtslage als auch aus den parlamentarischen Beratungen im Rahmen der Gesetzesrevision zur Frage der Löschung von ungerechtfertigten Betreibungen. Aus diesen Gründen wies das Bundesgericht im zitierten Entscheid die Beschwerde des Schuldners ab.

Weigert sich der Gläubiger die Löschung vorzunehmen, sollte anwaltliche Unterstützung beigezogen werden.

 

Quelle: BGer 5A_701/2020 vom 23.07.2021

 

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Autorin: Larissa Kälin / 7. Okt. 2021, 12:23