Der Bundesrat hat sich gegen eine Verlängerung der im April 2020 getroffenen Massnahmen zur Verhinderung von coronabedingten Konkursen entschieden. Mit den durch den Bundesrat erlassenen Massnahmen wurden die Unternehmen vorübergehend von der Pflicht zur Überschuldungsanzeige befreit. Es sollte verhindert werden, dass Unternehmen allein wegen der Corona-Pandemie Konkurs anmelden müssen. Zudem hatte der Bundesrat mit der «Covid-19 Verordnung Insolvenzrecht» eine unbürokratische Covid-Stundung geschaffen, ohne dass die einzelnen Unternehmungen verpflichtet wurden, einen Sanierungsplan vorzulegen. Die vorgenannte Verordnung war auf sechs Monate befristet und lief am letzten Montag, 19.10.2020, aus.

Trotz Aufhebung dieser ausserordentlichen Massnahmen sollen die Unternehmen von einer erleichterten Sanierung profitieren können. Deshalb setzte der Bundesrat die vom Parlament vorgängig im Rahmen der Aktienrechtsrevision beschlossene Verlängerung der Nachlassstundung bereits auf den 20.10.2020 in Kraft. Artikel 293a des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG) wurde entsprechend angepasst. Die Gesamtdauer der provisorischen Nachlassstundung wurde von vier auf acht Monate verlängert. Die übrigen Bestimmungen der Aktienrechtsrevision treten zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft.

 

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Autorin: Larissa Kälin / 21. Okt. 2020, 09:58