Gerade in Zeiten einer Pandemie stellen sich viele Bürger die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ihre Krankenversicherung medizinische Behandlungskosten übernimmt, die im Ausland (z.B. während einer Reise) anfallen. Dabei ist zu beachten, dass sich die Voraussetzungen einer Kostenübernahme je nach Leistungsart und Land, in dem behandelt wird, unterscheiden.
Zunächst ist zwischen geplanten Auslandsbehandlungen sowie vorübergehenden Auslandsaufenthalten (z.B. Urlaub oder Geschäftsreise) zu unterscheiden.
Bei geplanten Behandlungen im Ausland können die angefallenen Kosten dann von der Krankenversicherung erstattet werden, wenn es sich um eine Spezialbehandlung handelt, welche in der Schweiz nicht angeboten wird oder für eine Behandlung zu lange Wartezeiten in der Schweiz bestehen. Zur Klärung der Kostenübernahme hat der behandelnde Arzt vorab einen entsprechenden Antrag beim Vertrauensarzt der betroffenen Krankenversicherung einreichen. Die Krankenversicherung entscheidet nach Prüfung durch den Vertrauensarzt sowie einer Rücksprache mit dem BAG, ob eine Kostenübernahme erfolgt oder nicht.
Bei vorrübergehenden Auslandsaufenthalten werden nur Notfallbehandlungen, nicht jedoch freiwillige Behandlungen, von der Krankenversicherung übernommen. Ein Notfall liegt dann vor, wenn eine Rückkehr zur Behandlung in die Schweiz aus medizinischen Gründen nicht möglich ist. Die Art und Höhe der Kostenübernahme durch die Krankenversicherung hängt sodann unter anderem vom Land ab, in dem die Behandlung erfolgte. Hält sich der betroffene Patient in einem EU/EFTA Staat auf, so hat er über seine Europäische Krankenversicherungskarte (befindet sich auf der Rückseite der Schweizer Krankenversicherungskarte) einen Anspruch für alle Sachleistungen im Falle von Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft, die während der Dauer des Auslandsaufenthalts medizinisch notwendig werden. Allerdings muss beachtet werden, dass sich der Umfang des Leistungskatalogs sowie die Kostenbeteiligung nach dem Recht des EU/EFTA Staates richten, in dem die Behandlung vorgenommen wird. Die Zahlung erfolgt im Ausland und wird weder auf die Franchise noch den Selbstbehalt in der Schweiz angerechnet. Bei Notfallbehandlungen ausserhalb der EU/EFTA werden die angefal-lenen Kosten bis maximal zum doppelten Betrag zu vergleichbaren Behandlungskosten in der Schweiz sowie im Falle eines Spitalaufenthalts zu maximal 90% der angefallenen Kosten erstattet.
Medikamente werden nur dann erstattet, wenn diese wegen der im Ausland notwendigen Behandlung gebraucht wurden.
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Autorin: Cornelia Arnold / 28. Jul. 2020, 11:34