Die Nachlassplanung sollte frühzeitig geplant und vorbereitet werden. Dies schafft Klarheit und allfällige erbrechtliche Streitigkeiten können so vermieden werden.
Häufig entspricht die gesetzliche Regelung nicht dem Interesse und dem Willen des Erblassers. Der Erblasser hat Möglichkeiten Änderungen von den gesetzlichen Regelungen vorzunehmen, dies unter Einhaltung der vorgeschriebenen Form. Es lohnt sich deshalb, sich Gedanken über Anpassungen bei der Erbverteilung zu machen und dies auch so zu dokumentieren.
Nachfolgend zeigen wir auf, was in erster Linie zu beachten ist:
Bei verheirateten Paaren muss vor der erbrechtlichen Auseinandersetzung zuerst die güterrechtliche Auseinandersetzung erfolgen. Mit der güterrechtlichen Auseinandersetzung wird definiert, welche Vermögenswerte in den Nachlass fallen und welche vorgängig zwischen den Ehepartnern aufgeteilt werden. Deshalb hat die güterrechtliche Auseinandersetzung bereits einen massgeblichen Einfluss auf die Höhe des Erbvermögens.
Es existieren nach Schweizer Recht drei Güterstände: Errungenschaftsbeteiligung, Gütergemeinschaft und Gütertrennung. Sofern mittels Ehevertrag keine andere Regelung getroffen wurde, gilt grundsätzlich die Errungenschaftsbeteiligung. Sie ist somit die verbreitetste Form.
Bei der Errungenschaftsbeteiligung geht die Hälfte des während der Ehe verdienten Vermögens beider Ehegatten, die sogenannte Errungenschaft, in den Nachlass. Ebenfalls in den Nachlass fällt das individuelle Eigengut, welches aus dem vor der Ehe verdiente Vermögen und allfälligen, während der Ehe erhaltenen Erbschaften und Geschenken besteht.
Bei den beiden anderen Güterständen ist die Sachlage etwas einfacher. Die Gütergemeinschaft unterscheidet nicht zwischen Eigengut und Errungenschaft, so dass die Hälfte des Gesamtvermögens beider Ehegatten als Nachlass zu qualifizieren ist. Im Rahmen der Gütertrennung wird das Vermögen der Ehegatten strikt getrennt und das Vermögen des verstorbenen Ehegatten gilt gleichzeitig auch als Nachlass.
Wird keine Regelung getroffen, so erfolgt die Aufteilung des Nachlasses ausschliesslich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Entsprechen diese nicht dem Willen des Erblassers, so können hier ein Testament oder ein Erbvertrag (ggf. kombiniert mit einem Ehevertrag) Abhilfe schaffen. Denn wie zuvor erläutert, sind auch die eherechtlichen Güterstände bei der Berechnung des Nachlasses von Relevanz.
Ein Testament kann einerseits von Hand geschrieben oder mittels öffentlicher Urkunde errichtet werden. Unter Einhaltung des Pflichtteilsrechts kann mittels Testament die gesetzlich vorgesehene Aufteilung des Nachlasses angepasst werden. Werden durch Testament ein oder mehrere Erben auf den Pflichtteil herabgesetzt, so kann der restliche Nachlass vom Erblasser beliebig aufgeteilt werden. Der Erblasser hat nun die Möglichkeit entweder einen Erbberechtigten im Verhältnis zu den anderen Erben mehr zu begünstigen oder an sich nicht erbberechtigte Dritte oder Organisationen zu berücksichtigen.
Mehr Gestaltungsspielraum bietet der Erbvertrag, allenfalls in Kombination mit einem Ehevertrag. Es handelt sich dabei nicht um eine einseitige Vereinbarung, sondern um einen Vertrag zwischen mehreren Parteien. Dies ermöglicht es, auch vom Pflichtteilsrecht abzuweichen. Dabei kann auf den Pflichtteil ganz verzichtet werden oder der Pflichtteilsanspruch im Sinne einer Meistbegünstigung des überlebenden Ehegatten aufgeschoben werden.
Eine auf die individuellen Interessen und Willen angepasste Regelung ist meist die bessere Lösung und den gesetzlichen Regelungen vorzuziehen. Wer also seinen Nachlass den persönlichen Bedürfnissen anpassen und entsprechend aufteilen möchte, sollte sich um eine frühzeitige Nachlassplanung kümmern.
Haben Sie weitere Fragen? Das HütteLAW-Team berät Sie gerne.
Autor: Michael Endres / 25. Sep. 2020, 11:32