Der Name einer Person ist grundsätzlich unveränderlich. In gewissen familienrechtlichen Konstellationen (z.B. Eheschliessung, Scheidung) gewährt das Gesetz jedoch eine Namensänderung ohne weitere Voraussetzungen. Zudem kann gemäss Art. 30 Abs. 1 ZGB die Regierung des Wohnsitzkantons eine Namensänderung bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.

Unter der altrechtlichen Regelung (geltend vor dem 1. Januar 2013) verlangte das Gesetz noch «wichtige Gründe» für eine Namensänderung, wobei regelmässig erforderlich war, dass der Name zu konkreten schweren Nachteilen führte. Mit der Gesetzesänderung sollte eine Lockerung der Voraussetzungen zur Namensänderung erreicht werden, ohne jedoch die Möglichkeit einzuräumen, den Namen nach Belieben zu ändern.

In einem aktuellen Entscheid (BGer 5_461/2018) äusserte sich nun auch das Bundesgericht zu den geltenden Voraussetzungen einer Namensänderung und hielt fest, dass der Begriff der «achtenswerten Gründe» flexibler zu werten sei, als der Begriff der «wichtigen Gründe». Ob achtenswerte Gründe vorliegen ist eine Ermessensfrage. Neben den Gründen welche bereits unter altem Recht anerkannt wurden, sind nun auch subjektive und emotionale Motive zu beachten, sofern diese eine gewisse Schwere erreichen und nicht nutzlos sind. Als Namensänderungsgründe fallen jedoch rechtswidrige, missbräuchliche und sittenwidrige Gründe ausser Betracht, ausserdem muss der Name rechtmässig sein und darf nicht die Namensrechte Dritter verletzen. In jedem Fall ist folglich eine sorgfältige Abklärung der Umstände des Einzelfalls notwendig.

 

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Autor: Gregor Jeker / 18. Jan. 2019, 11:55