Im Urteil vom 21. September 2018 (5A_384/2018) kreierte das Bundesgericht für die Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeit des hauptsächlich die Kinder betreuenden Elternteiles ein neues, sogenanntes „Schulstufenmodell“, welches die bisher angewendete 10/16-Regel ersetzt.
Seit 01. Januar 2017 bildet der Betreuungsunterhalt einen Teil der zu leistenden Unterhaltszahlungen. Die Regelung sollte die Ungleichbehandlung von verheirateten und unverheirateten Eltern beheben. Der Betreuungsunterhalt ergibt sich daraus, dass der hauptsächlich die Kinder betreuende Elternteil nicht, oder nur in geringem Ausmass, einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann, und so die eigenen Lebenshaltungskosten nicht mehr gedeckt werden können. Für die Frage, zu welchem Ausmass der betreuende Elternteil einer Er-werbstätigkeit nachgehen kann, folgte die Rechtsprechung bisher der sogenannten 10/16-Regel. Diese besagte, dass dem betreuenden Elternteil ab dem 10. Lebensjahr des jüngsten Kindes ein Arbeitspensum von 50% und ab dem 16. Lebensjahr eine Vollzeitstelle zumutbar ist.
Neu ist dem hauptbetreuenden Elternteil ab der obligatorischen Einschulung des jüngsten Kindes grundsätzlich eine Erwerbtätigkeit zu 50%, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe eine Tätigkeit zu 80% und ab dem vollendeten 16. Lebensjahr eine Vollzeitstelle zumutbar. Es handelt sich hierbei um Richtwerte, von denen das Gericht im Einzelfall abweichen kann. Massgeblich ist das Alter des jüngsten Kindes in der Familie. Diese Regelung ist künftig im Scheidungs- oder Trennungsfall, somit auch auf den ehelichen und nachehelichen Unterhalt zwischen verheirateten oder geschiedenen Eltern, sowie auf unverheiratete Eltern anwendbar.
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Autorin: Theresa Stieger / 7. Mrz. 2019, 12:07