Am 1. März 2019 ist das neue Asylverfahren der Schweiz in Kraft getreten. Das Asylverfahren wurde grundlegend reformiert und neu steht eine beschleunigte Abwicklung der Asylgesuche im Vordergrund. Die Verfahren sollen in einer der dezentralisierten Asylregionen durchgeführt werden und mehrheitlich innerhalb von 140 Tagen rechtskräftig entschieden werden. Den Asylsuchenden wird unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung gewährt.
Asylregionen und dezentralisierte Behörden
Die Schweiz gliedert sich neu in sechs Asylregionen. In den Asylregionen befinden sich jeweils verschiedene Asylzentren. Es wurden dauerhafte Bundesasylzentren mit Verfahrensfunktion (sog. Verfahrenszentren) und dauerhafte Bundesasylzentren ohne Verfahrensfunktion (sog. Ausreisezentren), ferner temporäre Bundesasylzentren sowie besondere Zentren eingerichtet. Die Kapazität der Bundesasylzentren wurde auf insgesamt 5000 Unterbringungsplätze aufgestockt. Die Asylregion Zentralschweiz mit den Kantonen Zug, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Uri und Luzern bildet zusammen mit der Asylregion Tessin eine zusammengefasste Asylregion. Es wird in dieser Asylregion ein Bundesasylzentrum mit Verfahrensfunktion (Balerna / TI) sowie ein Bundesasylzentrum ohne Verfahrensfunktion (Schwyz / SZ) geben.
In den Verfahrenszentren werden alle Beteiligten vor Ort sein und so die schnelle Verfahrensführung ermöglichen. Der Asylsuchende wird im Verfahrenszentrum untergebracht. Im Verfahrenszentrum sind unter anderem Vertreter des Staatssekretariats für Migration (SEM) und die unentgeltliche Rechtvertretung beschäftigt.
Asylverfahren
Die Zuständigkeit für die Durchführung der Asylverfahren liegt beim Staatssekretariat für Migration (SEM).
Mit Stellung des Asylgesuchs und der Zuweisung in ein Bundesasylzentrum mit Verfahrensfunktion beginnt die Vorbereitungsphase. Die Vorbereitungsphase für ein nationales Asylverfahren dauert 21 Tage, für das Dublin-Verfahren 10 Tage. In der Vorbereitungsphase werden bereits vorhandene Beweismittel (z.B. Reise- / Identitätspapiere) geprüft, Fingerabdrücke und biometrische Daten erhoben und weitere Abklärungen vorgenommen. Ferner erhält der Asylsuchende bereits in dieser Phase unentgeltliche Rechtsberatung und es findet ein Erstgespräch mit dem SEM statt. Danach wird entschieden, ob das Dublin-Verfahren oder das nationale beschleunigte Verfahren durchgeführt werden muss.
Im Dublin-Verfahren wird sodann weiter geprüft und entschieden, ob eine Überstellung in einen anderen europäischen Staat erfolgen soll und ein Nichteintretensentscheid ergeht oder ob eine Wegweisung allenfalls nicht zumutbar, unzulässig oder unmöglich ist.
Sofern die Schweiz für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, wird vom SEM das nationale beschleunigte Asylverfahren eingeleitet. Es findet eine Anhörung des Asylsuchenden im Beisein seiner Rechtsvertretung statt. Bei klarer Aktenlage wird innerhalb von acht Arbeitstagen ein erstinstanzlicher Asylentscheid im Bundesasylzentrum gefällt.
Jene Asylgesuche, die nach der Anhörung nicht sofort entschieden werden können und weiterer Abklärungen bedürfen, werden in das erweiterte Verfahren überstellt. Der betroffene Asylsuchende wird hierfür einem Kanton zugewiesen, welcher während des erweiterten Verfahrens für die Unterbringung und Betreuung zuständig ist. Das erweiterte Verfahren soll maximal ein Jahr dauern und wird mit einem erstinstanzlichen Asylentscheid beendet.
Es ist davon auszugehen, dass künftig 60% aller Asylgesuche im Dublin-Verfahren oder beschleunigten Verfahren erledigt werden. Die restlichen 40% der Asylgesuche dürften innerhalb eines Jahres im erweiterten Verfahren entschieden werden.
Rechtsvertretung
Die Asylsuchenden haben von Anfang an Anspruch auf unentgeltliche Beratung und unentgeltliche Rechtsvertretung. Unmittelbar nach Eintritt in ein Bundesasylzentrum wird dem Asylsuchenden ein Rechtsvertreter zugeteilt. Der Rechtsvertreter muss an allen wichtigen Verfahrensschritten beteiligt werden, so z.B. durch Teilnahme an allen Anhörungen, Ergreifen von Rechtsmitteln etc. Wird das Verfahren ins erweiterte Verfahren überstellt, kann sich der Asylsuchende an eine Rechtsberatungsstelle im zuständigen Kanton wenden.
Geltung:
Das neue Asylverfahren gilt nur für jene Asylgesuche, die ab dem 1. März 2019 eingereicht werden. Alle vorher eingereichten Asylgesuche werden gemäss dem bis zum 28. Februar 2019 geltenden früheren Asylverfahren bearbeitet.
Haben Sie weitere Fragen? Das HütteLAW-Team berät Sie gerne.
Autorin: Cornelia Arnold / 21. Mrz. 2019, 12:20