Hochsommerlich heisse Temperaturen locken Gross und Klein wieder ins kühle Nass in Freibädern und an Seen. Doch nicht nur Schwimmbegeisterte tummeln sich am blauen Wasser, auch die Langfinger sind nicht weit und wittern ihre Chance. Aber wer haftet nun, wenn Sepps Portemonnaie in der Badi von Ruedi entwendet wird? Hatte Sepp doch zuvor vom Badi-Betreiber Berti gegen fünf Franken Depot einen Schlüssel für ein abschliessbares Kästchen erhalten und darin sein Portemonnaie, die Uhr und das Natel vermeintlich sicher verwahrt. Ruedi liess diese Gelegenheit nicht ungenutzt und fingerte das Kästchen unter Sepps Badetuch hervor, während Sepp im Wasser plantschte. Kästchen samt Inhalt verschwanden spurlos mit Ruedi. Nun möchte Sepp den Badi-Betreiber Berti zur Verantwortung ziehen. Ist das möglich?

Beim Diebstahl in Freibädern haftet der Betreiber nur dann, wenn die Badegäste ihm ihre Wertsachen persönlich anvertraut und übergeben haben, damit diese an einem sicheren Ort aufbewahrt werden (sog. Hinterlegungsvertrag Art. 472 ff. OR). Mit dem Hinterlegungsvertrag übernimmt der Betreiber die Pflicht, die bei ihm hinterlegten Wertsachen sicher zu verwahren. Er haftet für den Schaden, der dem Badegast im Falle eines Diebstahls der hinterlegten Sache entsteht. In der Regel können jedoch in Freibädern Wertgegenstände gerade nicht an den Betreiber zur Verwahrung übergeben werden. Stattdessen kann man – wie in Sepps Fall – gegen die Hinterlegung eines Depots einen Schlüssel nebst Aufbewahrungskästen oder den Zugang zu einem Spint erhalten. Das Freibad stellt dem Gast somit lediglich eine Möglichkeit zur unentgeltlichen Deponierung persönlicher Wertsachen zur Verfügung. Rechtlich betrachtet stellt dies eine sog. Gebrauchsleihe dar (Art. 305 ff. OR). Eine Haftung des Betreibers besteht bei der Gebrauchsleihe nicht, da eine solche eine Vertragsverletzung voraussetzen wür-de. Der Betreiber hat im Rahmen der Gebrauchsleihe jedoch keine vertragliche Pflicht, die Wertgegenstände der Badegäste sicher zu verwahren, er stellt dem Gast lediglich die Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Aufbewahrung zur Verfügung. In der Regel haben sich die Betreiber zusätzlich durch entsprechende Warntafeln für die Gäste («keine Haftung für Garderobe», «keine Haftung für Diebstahl» etc.) abgesichert.

Möchte Sepp seinen Verlust ersetzt bekommen, bleibt ihm nur eine Schadensmeldung an seine Haftpflichtversicherung. Dafür muss er den Diebstahl sofort melden und eine entsprechende Anzeige bei der Polizei erstatten sowie umgehend den Schaden seiner Haftpflichtversicherung anzeigen. Häufig sind derartige Diebstähle von der Grunddeckung der Haftpflichtversicherung umfasst, auch wenn diese ausser Haus passieren.
Ob und in welchem Umfang eine Deckung besteht (z.B. Selbstbehalt, eingeschränkte Deckung bei Bargelddiebstahl), sollte der Badegast vor einem Besuch des Freibads in der Police seiner Haftpflichtversicherung nachlesen.

(Auf die Frage ob und wer wegen des Verlust des Kästchens haftet, wird hier nicht eingegangen.)

 

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Autorin: Selina Büttiker / 17. Jul. 2019, 11:40