Zum 1. Januar 2018 ist das neue Einbürgerungsrecht in der Schweiz in Kraft getreten. Nachfolgend sollen kurz die wichtigsten Änderungen zur ordentlichen Einbürgerung dargestellt werden.
Neu genügen zehn Jahre (statt vormals zwölf Jahre) Wohnsitz in der Schweiz, um ein Gesuch auf ordentliche Einbürgerung stellen zu können. Von diesen zehn Jahren muss der Gesuchsteller drei Jahre in den letzten fünf Jahren vor Gesuchstellung in der Schweiz gelebt haben (Art. 9 Abs. 1 lit. b nBüG). Frühere Aufenthalte können kumuliert werden, wobei zu beachten ist, dass Aufenthalte mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung (Bewilligung L) oder als Asylsuchender (Ausweis N) nicht angerechnet werden. Ferner sind noch kantonale Wohnsitzerfordernisse, die zwischen drei und fünf Jahren liegen können, zu beachten.
Neu ist erforderlich, dass der Gesuchsteller über eine Niederlassungsbewilligung (Bewilligung C) für die Schweiz verfügt (Art. 9 Abs. 1 lit. a nBüG).
Bisher wurden die Jahre zwischen dem vollendeten 10. und vollendeten 20. Altersjahr doppelt gezählt. Nach neuem Recht wird die Zeit zwischen dem vollendeten 8. Lebensjahr und 18. Lebensjahr doppelt gezählt. Es ist zu beachten, dass bei der Doppelzählung der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz mindestens 6 Jahre betragen muss (Art. 9 Abs. 2 nBüG).
Weitere Voraussetzungen für eine ordentliche Einbürgerung sind (Art. 11 f. nBüG):
- erfolgreiche Integration;
- Vertrautsein mit den Lebensverhältnissen in der Schweiz (u.a. Kenntnisse über die Schweiz bzgl. Geografie, Geschichte, Politik, Gesellschaft);
- keine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Schweiz (u.a. kein Strafregistereintrag, keine Betreibungen / Verlustscheine, Steuern bezahlt);
- Respektieren der Werte der Bundesverfassung;
- Beherrschen einer Landessprache in Wort (Referenzniveau B1) und Schrift (Referenzni-veau A2);
- Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Bildungserwerb;
- Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Schweiz und Kontaktpflege zu Schweizer/innen.
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Autorin: Cornelia Arnold / 14. Mai 2018, 14:30