Der Bundesrat hatte per 01.01.2019 den Katalog der Tatbestände die zur Löschung eines Betreibungsregistereintrags berechtigen, erweitert. Vergleiche dazu unseren Beitrag vom 17.12.2018. Dennoch war weiterhin die schon lange bestehende Frage umstritten und noch ungeklärt, ob eine Betreibung im Betreibungsauszug weiterhin ersichtlich sein darf, obwohl der Gläubiger im eingeleiteten Rechtsöffnungsverfahren unterlegen ist.

Im Falle von ungerechtfertigten Betreibungen sah das Gesetz (Art. 8a Abs. 3 SchKG) bisher schon vor, dass der von der ungerechtfertigten Betreibung betroffene Schuldner vom Betreibungsamt verlangen kann, die entsprechende Betreibungsauskunft gegenüber Dritten zu verweigern. Folgende Voraussetzungen sind erforderlich: Der betriebene Schuldner hat nach Ablauf einer dreimonatigen Frist seit Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch beim zuständigen Betreibungsamt einzureichen. Woraufhin der Gläubiger innert einer 20-tägigen Frist den Nachweis zu erbringen hat, dass weitere verfahrensrechtliche Schritte zur Beseitigung des Rechtsvorschlags vorgenommen wurden. Solange er dies nicht beweisen kann, wird die Betreibung Dritten nicht zur Kenntnis gebracht und ist im Betreibungsregisterauszug nicht ersichtlich. Wird der Nachweis vom Gläubiger nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, wird sie Dritten wieder bekannt gegeben.

Nun hat sich in einem kürzlich ergangenen Entscheid das Bundesgericht auch zur eingangs gestellten Frage der Ersichtlichkeit von Betreibungen nach Unterliegen des Schuldners im Rechtsöffnungsverfahren geäussert. Nach Auffassung des Bundesgerichts war Sinn und Zweck des Art. 8a Abs. 3 SchKG, einen einfachen Rechtsbehelf zu schaffen, mit dem verhindert werden kann, dass ein Schuldner in seiner Kreditwürdigkeit durch ungerechtfertigte und aus reiner Schikane eingeleitete Betreibungen geschädigt wird. Die Intention solcher schikanösen Betreibungen ist zumeist nicht darauf ausgerichtet, die Betreibung nach erhobenem Rechtsvorschlag ernsthaft fortzuführen. Deshalb hat das Bundesgericht nun festgestellt, dass nur diejenigen Betreibungen nicht gegenüber Dritten mitzuteilen sind, bei welchen der Gläubiger nach Erhebung des Rechtsvorschlags vollkommen untätig bleibt. Leitet der Gläubiger hingegen ein Rechtsöffnungsverfahren ein und unterliegt dann, so kann der Schuldner die Bekanntmachung des Betreibungsregistereintrages gegenüber Dritten nicht basierend auf Art. 8a Abs. 3 SchKG verhindern.

Dieses Ergebnis bleibt für betroffene Schuldner weiterhin unbefriedigend, denn der Betreibungseintrag kann grundsätzlich nur auf Antrag des Gläubigers gelöscht werden. Weigert sich der Gläubiger, die Löschung im Betreibungsregister zu veranlassen, sollte deshalb anwaltliche Unterstützung beigezogen werden.

 

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Quelle: BGer A_656/2019 vom 22.06.2020 (zur Publikation vorgesehen)

Autorin: Larissa Kälin / 3. Sep. 2020, 15:40