Änderungen zu Inhaberaktien
Künftig sollen Inhaberaktien nur noch ausnahmsweise zulässig sein, so für Aktiengesellschaften, welche an der Börse kotiert sind oder ihre Aktien als Bucheffekten ausgestalten. Gesellschaften, die diese neuen Voraussetzungen nicht erfüllen und aktuell über Inhaberaktien verfügen, müssen diese innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Bestimmungen in Namenaktien umwandeln. Ausgenommen sind Aktiengesellschaften, die sich bereits in Liquidation befinden. Wird diese Umwandlungsfrist nicht eingehalten, so erfolgt eine Umwandlung von Gesetzes wegen und das Handelsregisteramt nimmt die entsprechenden Änderungen und Eintragungen von Amtes wegen vor. Die vorherige Liberierungsquote und der Nennwert der Aktien bleiben nach der Umwandlung bestehen.

Verschärfung der Meldepflichten
Aktionäre müssen in Zukunft innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Monaten jede Namens- und Adressänderung melden. Ferner werden strengere Vorschriften für Verwaltungsräte über die Meldepflichten der wirtschaftlich berechtigten Personen und die Führung des Aktienbuches eingeführt. Neu wird diesbezüglich eine vorsätzliche Pflichtverletzung der Aktionäre sowie des Verwaltungsrates unter Strafe gestellt.

Den betroffenen Gesellschaften ist zu empfehlen, bereits vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen die entsprechende Aktienumwandlung vorzunehmen und sich frühzeitig über weitere erforderliche Massnahmen zu informieren.

 

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Autorin: Dominique Roggo / 26. Sep. 2019, 11:04