Kürzlich entschied das Bundesgericht in BGer 5A_801/2018 vom 30. April 2019, dass Meinungsäusserungen, Kommentare und Werturteile auf Facebook über andere Personen im Lichte des Art. 28 ZGB dann zulässig seien, wenn sie aufgrund des Sachverhalts, auf den sie sich beziehen, vertretbar und wahr sind. Als Massstab wird hier auf die Wahrnehmung des Durchschnittslesers abgestellt und nicht auf subjektives Empfinden des Betroffenen. Die Verbreitung unwahrer Tatsachen bedeutet stets eine widerrechtliche Ehrverletzung, selbst wahre Tatsachenbehauptungen sind unzulässig, wenn sie den Betroffenen unnötig herabsetzen. Grundlose Angriffe ausserhalb eines konkreten Sachzusammenhanges sind als Persönlichkeitsverletzung einzuordnen. Ebenso ist darauf abzustellen, ob das Interesse des Behauptenden dem schutzwürdigen Interesse des Betroffenen mindestens gleichwertig ist und die Meinungsäusserung, der Kommentar oder das Werturteil somit gerechtfertigt ist.

 

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Autorin: Theresa Stieger / 24. Jul. 2019, 11:32