Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (nachfolgend EL) helfen dort, wo die Renten und das Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht decken. Die EL entsprechen der Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben (Wohn- und Verpflegungskosten, medizinische Versorgung usw.) und den anrechenbaren Einnahmen (AHV/IV-Renten, Erwerbseinkommen, Vermögen usw.). Insbesondere hohe Pflegekosten zwingen im Alter immer mehr Menschen – trotz gebildeter Rücklagen während ihres Erwerbslebens – um EL zu ersuchen.
Bei der EL-Berechnung werden nicht nur die Einnahmen der Bezüger*innen angerechnet (Renten, allfälliger Lohn usw.), sondern auch ihr Vermögen. Aufgrund der Kostensteigerung in den vergangenen Jahren, bezweckt die neuste EL-Reform des Bundes u.a. Einsparungen mittels einer verstärkten Berücksichtigung des Vermögens der Betroffenen.

Schwellenwert beim Vermögen (Art. 9a ELG)
Die Reform sieht vor, dass künftig nur Personen mit einem Reinvermögen von weniger als 100‘000 Franken Anspruch auf EL haben können. Für Ehepaare liegt diese Eintrittsschwelle bei 200’000 Franken. Ein diesen Schwellenwert übersteigendes Vermögen muss erst vollumfänglich aufgezehrt werden, ehe ein Anspruch auf EL begründet wird. Dabei ist aber anzumerken, dass der Wert von selbstbewohnten Liegenschaften hierbei nicht mitberücksichtigt wird.

Senkung der Vermögensfreibeträge (Art. 11 Abs. 1 und 1bis ELG)
Bei der Berechnung des EL Anspruchs bleibt ein Teil des Vermögens unberücksichtigt: der Freibetrag. Mit der Reform werden diese Freibeträge gesenkt. In Zukunft liegt der Freibetrag für Alleinstehende bei 30’000 Franken und bei 50’000 Franken für Ehepaare. Auch selbstbewohnte Liegenschaften werden berücksichtigt. Der Wert der Liegenschaft unterliegt aber einem separat berechneten Freibetrag.

Anrechnung eines Vermögensverzichts (Art. 11a Abs. 2 ELG)
Bei der Berechnung eines EL-Anspruchs wird auch Vermögen berücksichtig, auf welches die betroffene Person freiwillig verzichtet hat. Diesbezüglich wird von einem relevanten Vermögensverzicht gesprochen, wenn eine Entäusserung von Vermögenswerten ohne Rechtspflicht oder ohne gleichwertige Gegenleistung erfolgte.
Mit der Reform wird der Begriff des Vermögensverzichts nun zusätzlich auf solche Fälle ausgedehnt, in denen ein erheblicher Teil des Vermögens innert Jahresfrist ohne wichtigen Grund verbraucht wird. Bei Personen mit einem Vermögen von weniger als 100’000 Franken gelten Beträge ab 10’000 Franken pro Jahr als Vermögensverzicht. Über dem Schwellenwert von 100’000 Franken liegt der Betrag bei einem Verzehr von 10 % des jeweiligen Vermögens. Bei Bezüger*innen einer AHV-Rente gilt die Anrechnung eines solchen Vermögensverzicht bereits für die 10 Jahre vor dem Beginn des Rentenanspruches.
Auf eine Anrechnung von Ausgaben, die zwar über dem Schwellenwert liegen, wird verzichtet, wenn sie aus wichtigen Gründen erfolgten. Diese werden abschliessend geregelt. Als wichtige Gründe gelten z.B. der Werterhalt von Wohneigentum, Zahnbehandlungskosten, selbst zu tragende Krankheits- und Behinderungskosten oder Auslagen für berufsorientierte Aus- und Weiterbildungen (Art. 17d Abs. 3 Bst. b ELV).

Rückerstattungspflicht für Erben (Art. 16a ELG)
Schliesslich begründet die Gesetzesreform eine Rückerstattungspflicht für EL-Bezüge der Erblasser*in während der Periode der letzten 10 Jahre. Diese Rückerstattung aus dem Nachlass ist geschuldet, wenn der Nachlass den Betrag von 40’000 Franken übersteigt. Bei Ehepaaren ist der überlebende Ehegatte von einer Rückerstattungspflicht ausgenommen.
Am 22.03.2019 hat das Parlament die Reform verabschiedet. Die neuen Bestimmungen von Gesetz und Verordnung treten auf den 01.01 2021 in Kraft.

 

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Autor: Christian Bernegger / 15. Okt. 2020, 09:46