Mit STAF soll das Steuersystem der Schweiz reformiert werden, das Stimmvolk hat die Steuerreform und AHV-Finanzierung im Mai 2019 angenommen. Unter anderem sollen privilegierte Besteuerungen bestimmter Gesellschaften (z.B. Holdinggesellschaften, Domizilgesellschaften) abgeschafft werden. Somit werden künftig alle juristischen Personen nach den gleichen Regelungen besteuert. Dennoch soll die Schweiz ihre Wettbewerbsfähigkeit trotz Abschaffung dieser Steuerprivilegien beibehalten.
So werden durch STAF neue fiskalische Anreize für den Wirtschaftsstandort Schweiz geschaffen, wie z.B. die Einführung der Patentbox oder der Abzugsmöglichkeit für Forschung und Entwicklung (F&E). Ferner können juristische Personen, die ihren bisherigen Sonderstatus verlieren (z.B. Holdingprivileg), von übergangsweisen Lösungen mit einem Sondersatz bei der Aufdeckung stiller Reserven profitieren (Sondersatz oder Step-up).
Die Patentbox bietet die Möglichkeit der ermässigten Besteuerung von Patenten. Die Gewinne aus Patenten werden dazu vom restlichen Unternehmensgewinn getrennt und privilegiert besteuert. Weitere immaterielle Güter wie beispielsweise Marken und Design fallen jedoch nicht darunter. Die Steuerentlastung durch die Patentbox kann für ein Unternehmen bis zu maximal 90% (diese variiert je nach Kanton) des Reingewinns der Erträge aus dem Patent betragen.
Kantone können ferner vorsehen, zusätzlich zum steuerlichen Abzug durch die Patentbox, maximal 50% auf in der Schweiz angefallene Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen abzuziehen. Zu beachten gilt jedoch, dass die gesamte Steuerentlastung sämtlicher STAF Massnahmen (Patentbox, F&E, Step-up) begrenzt wird auf eine maximale Entlastung von 70%.
Insgesamt können eine Patentbox und der Entwicklungs- und Forschungsabzug sehr lohnenswert sein, da die Ermässigung der Besteuerung je nach Kanton beträchtlich ausfällt. Insbesondere die Kantone Schwyz und Zug haben die Steuerentlastung auf das jeweils zulässige Maximum gesetzt (90% bei der Patentbox, 50% beim Zusatzabzug aus Forschung und Entwicklung sowie eine Entlastungsbegrenzung von 70%).
Ob und welche STAF Massnahmen für die konkrete natürliche oder juristische Person sinnvoll sind, muss durch eine tiefere Analyse des Einzelfalls geprüft werden. Es empfiehlt sich, rechtzeitig fachliche Beratung einzuholen.
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Autorin: Selina Büttiker / 6. Dez. 2019, 10:17