Das Bundesgericht bestätigte in einem neuerdings ergangenen Entscheid die Verurteilung eines Amateurfussballers wegen einfacher fahrlässiger Körperverletzung und auferlegte ihm eine bedingte Strafe von 40 Stunden gemeinnütziger Arbeit. Dieser hatte im Rahmen eines Fussballspiels zwischen zwei Amateurmannschaften den ballführenden gegnerischen Spieler mit gestrecktem Bein 10 bis 15 cm über dem Boden auf der Höhe des Knöchels «getackelt». Letzterer erlitt dabei einen Knöchelbruch und zeigte den Übeltäter daraufhin an. Der Schiedsrichter ahndete dieses Foulspiel mit einer gelben Karte.

Dem Grundsatz nach wird davon ausgegangen, dass Teilnehmer von Sportwettkämpfen stillschweigend in diejenigen Verletzungen einwilligen, deren Risiko dem jeweiligen Wettkampf innewohnt. Dies hat zur Folge, dass aufgrund dieser stillschweigenden Einwilligung eine strafrechtliche Verurteilung wegen eines Körperverletzungsdelikts ausscheidet.

Sofern nun aber eine Spielregel absichtlich und in grober Weise verletzt wird, so kann nicht mehr eine stillschweigende Einwilligung angenommen werden. Eine solche Sachlage nahm das Bundesgericht im vorliegenden Fall an. Es stufte dabei «angesichts der Gefährlichkeit des begangenen Tacklings […] die Verletzung der zum Schutz der anderen Spieler aufgestellten Spielregel als schwer» ein.

Welche Sorgfaltspflicht im Rahmen eines Amateurfussballspiels an den Tag zu legen ist, um keine strafrechtliche Verurteilung zu riskieren, bestimmt sich somit primär anhand der Spielregeln (konkret anhand denjenigen des «International Football Association Board»). Ob die fehlbare Handlung dabei mit einer gelben oder roten Karte geahndet wird, ist im Hinblick auf eine mögliche strafrechtliche Verurteilung jedoch nicht entscheidend.

Der erwähnte Entscheid des Bundesgerichts zeigt auf, dass vergleichsweise häufig vorkommende Foulspiele durchaus weitreichende Folgen nach sich ziehen können. Es bleibt abzuwarten, ob sich gestützt auf diesen Entscheid inskünftig strafrechtliche Verurteilungen aufgrund von Foulspielen in Sportwettkämpfen auf Amateurniveau häufen werden.

 

Haben Sie weitere Fragen? Das HütteLAW-Team berät Sie gerne.

Quellen: BGE vom 5. März 2019 (6B_52/2019) sowie die dazugehörige Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 22. März 2019.

Autor: Darko Radovic / 16. Mai 2019, 12:36