Das Bundesgericht nahm den folgenden Sachverhalt zum Anlass, einen Grundsatzentscheid im Bereich der Prostitution zu fällen (BGE 6B_572/2020):

Ein Mann schaltete auf einer Kleinanzeigeplattform ein Inserat, in welchem er nach jungen Frauen suchte, die gegen Entgelt eine Nacht mit ihm verbringen würden. Daraufhin meldete sich eine Frau bei ihm, welcher er mehrmals versicherte, dass er ihr das zuvor vereinbarte Entgelt nach dem Geschlechtsverkehr übergeben werde. Überdies holte er die Frau am vereinbarten Treffpunkt in einem teuer aussehenden Wagen ab und gab auf der Fahrt ins Hotelzimmer – unter Angabe einer falschen Identität – vor, dass er im Bereich «Banking and Finance» tätig sei.

Nach getaner Arbeit machte sich der Mann indessen ohne zu bezahlen aus dem Staub und wurde von der Frau prompt wegen Betrugs zur Anzeige gebracht.

Das Bundesgericht stellte in einem ersten Schritt fest, dass der Frau aufgrund der gesamten Umstände keine Leichtsinnigkeit vorgeworfen werden könne, weil sie nicht auf Vorleistung bestanden habe und bejahte damit eine arglistige Täuschungshandlung des Mannes.

Dieser stellte sich auf den Standpunkt, dass der Prostitutionsvertrag sittenwidrig und damit nichtig sei, wodurch die Frau keinen rechtlich geschützten Anspruch auf Entrichtung des Entgelts habe.

Auch dieses Argument verwarf das Bundesgericht und führte aus, dass entgegen der bisherigen Rechtsprechung nicht mehr eine Sittenwidrigkeit des Prostitutionsvertrags angenommen werden könne. Dies deshalb, weil es sich bei der Prostitution aufgrund eines Wandels in den Wertanschauungen um eine «sozialübliche und zulässige Tätigkeit» handle. Die vorinstanzlichen Verurteilungen des Mannes wegen Betrugs wurden durch das Bundesgericht somit bestätigt.

Der Entscheid ist zu begrüssen. Nicht zuletzt deshalb, weil Löhne von Prostituierten u.a. der Einkommens- und Vermögenssteuer sowie der AHV-Beitragspflicht unterliegen. Insofern ist es konsequent, dass dem Lohn einer Prostituierten nun auch ein strafrechtlicher Schutz zuerkannt wird.

 

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Autor: Darko Radovic / 31. Aug. 2021, 15:30