Die Frage, welchen gesetzlichen Bestimmungen die Verträge zwischen Altersheimen und deren Bewohnern (sog. Pensionsverträge) unterstehen, spaltet seit Jahren die Juristenwelt. Die Beantwortung der Frage ist insbesondere unter dem Aspekt der Auflösung der erwähnten Verträge von erheblicher praktischer Bedeutung. Auf der einen Seite wird vorgebracht, dass betreffend die Vertragsauflösung die Regeln des einfachen Auftrags nach Art. 394 ff. OR zur Anwendung gelangen sollen. Dies mit der Folge, dass ein Pensionsvertrag grundsätzlich jederzeit aufgelöst werden könnte, ohne dass der Bewohner die Möglichkeit hätte, den Fortbestand des Pensionsvertrags zu erzwingen. Auf der anderen Seite wird argumentiert, dass sich die Auflösung eines Pensionsvertrags nach den Bestimmungen des Mietrechts zu richten hat. Dadurch würde ein Bewohner, dem durch die Heimleitung gekündigt wird, in den Genuss eines vergleichsweise weitreichenden Kündigungsschutzes kommen. Er hätte insbesondere die Möglichkeit, die Kündigung anzufechten und/oder eine gerichtliche Erstreckung des Vertragsverhältnisses zu beantragen.
Das Bundesgericht hat in einem Urteil aus dem Jahre 2012 entschieden, dass die Erhöhung des monatlichen Pensionspreises nicht auf einem amtlichen Formular erfolgen müsse, dessen Verwendung gemäss Art. 269d OR für die Erhöhung von Mietzinsen zwingend vorgeschrieben ist. Im erwähnten Urteil äusserte sich das Bundesgericht aber nicht zur Frage, ob auch eine Kündigung auf einem amtlichen Formular zu erfolgen habe und folglich den mietvertraglichen Bestimmungen unterstehe.
Die eingangs gestellte Frage ist somit höchstrichterlich nach wie vor unbeantwortet. Bleibt abzuwarten, wie lange noch.
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Quelle: BGE 4A_113/2012 vom 13.11.2012
Autor: Darko Radovic / 11. Mrz. 2021, 13:35