Revidierte Gebührenordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom Bundesrat auf den 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt.

Bereits im September 2018 hat der Bundesrat folgende Änderung des SchKG per 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt: Neu kann ein betriebener Schuldner vom Betreibungsamt verlangen, dass Dritten gegenüber keine Auskunft über eine ungerechtfertigte Betreibung erteilt wird. Dazu muss der Schuldner ein entsprechendes Gesuch beim Betreibungsamt einreichen. Sofern der Gläubiger in den letzten drei Monaten vor Gesuchstellung bereits Massnahmen zur Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet hat, kann aber keine Auskunftssperre erreicht werden.
Die revidierte Gebührenordnung legt nun fest, dass ein solches Gesuch CHF 40.00 kostet und mit Einreichung des Gesuchs bezahlt werden muss. Mit der vorgegebenen Pauschalgebühr von CHF 40.00 wird ein schweizweit einheitlicher Tarif sichergestellt.

 

Haben Sie weitere Fragen? Das HütteLAW-Team berät Sie gerne.

Quellen: Medienmitteilung BJ vom 30.11.2018 und Jurius, Revidierte Gebührenordnung zum SchKG tritt Anfang 2019 in Kraft, in: JusLetter vom 3. Dezember 2018

Autorin: Stephanie Kaiser / 17. Dez. 2018, 11:54