Im Entscheid BGer 4A_116/2018 v. 28. März 2019 bestätigte das Bundesgericht sein Leiturteil BGE 138 III 67 zur Frage nach der Gültigkeit eines arbeitsvertraglichen Konkurrenzverbots. Ein im Arbeitsvertrag vereinbartes nachvertragliches Konkurrenzverbot ist dann verbindlich, wenn der Arbeitnehmer in den Kundenkreis oder in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse des Arbeitgebers Einblick erhielt und eine Verwendung dieser Kenntnisse zu einer erheblichen Schädigung des Arbeitgebers führen würde. Das Bundesgericht entschied vorliegend, dass die alleinige Verwendung von Kundenkenntnissen und -kontakten dem Arbeitgeber noch keinen erheblichen Schaden zufüge, wenn zwischen dem Arbeitnehmer und den Kunden die persönliche Komponente im Vordergrund stand. Sofern die Leistung des Arbeitnehmers für den Kunden überwiegend durch die persönlichen Fähigkeiten des Arbeitnehmers geprägt sei und die Kundenbeziehung auf einem besonderen Vertrauensverhältnis beruhe, stehe die Leistung des Arbeitnehmers für den Kunden im Vordergrund und er messe der Person des Arbeitnehmers eine grössere Wichtigkeit bei, als dem Arbeitgeber. Ein auf den Einblick in den Kundenkreis gestütztes Konkurrenzverbot erachtete das Bundesgericht deshalb in dieser Konstellation als ungültig.
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Autorin: Theresa Stieger / 7. Aug. 2019, 11:20